In 3 fallen die Worte „ein neu zu bildendes" fort, an ihre Stelle tritt das Wort „das",
im zweiten Absätze fällt daS Wort „zugleich" fort.
8 4 .
Derselbe Wortlaut, wie § 4 der Verordnung vom 12. September 1895 (S.382).
Zweiter Absatz: Ein Dualla soll daher auch stets Mitglied des Schiedsgerichts sein.
Zu Seite 389. 399.
Verordnung des Kaiserlichen Gouverneurs von Kamerun, betreffend Abänderung des tz 1 der Verordnung vom 19. Juni und 16. December 1892 über Aufstellung einer Statistik, vom 5. Februar 1896.
Einziger Paragraph.
Der tz 1 der Verordnung vom 19. Juni und 16. December 1892, betreffend Aufstellung einer Statistik, wird dahin abgeändert, daß der Absatz 1 beginnend mit dem lateinischen Buchstaben ^ und endigend mit dem Worte „anlangten", außer Kraft gesetzt wird.
Die vierteljährliche Einfuhrliste fällt demnach künftig weg.
Zu Seite 517.
Gouvernementsbefehl des Kaiserlichen Gouverneurs von Teutsch-Lst- afrika, betreffend die Abgrenzung der Bezirke Mpapna und Lindi, vom 30. April 1896.
1. Die Abgrenzung des Bezirkes Mpapua nach Kilimatinde wird, wie folgt, festgesetzt: Die Grenze läuft von dem Schnittpunkt der die Marenga Mkali begrenzenden grün gestrichelten Linie (siehe Kiepertsche Karte) mit dem Kisigofluß in ungefähr gerader Richtung bis zu dem Schnittpunkt der die Westgrenze von Jrangi bildenden grünen Linie derart, daß die Ortschaften Mkunda, Mpangasanga, Kididimo zum Bezirke Kilimatinde, die Ortschaften Mapalata, Mpokira, Singe und Jlindi zum Bezirke Mpapua gehören.
2. Die Abgrenzung des Stationsbezirkes Lindi nach Süden hin wird durch eine Linie gebildet, welche von Ehuka, welches zu Lindi