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Die Kolonialgesetzgebung des deutschen Reichs mit dem Gesetze über die Konsulergerichtsbarkeit / von Kolisch
Entstehung
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8 21 .

Die näheren Borschriften über die Organisation der Schutztruppen werden vom Reichskanzler erlassen.**

* Die Veränderung der Ueberschrist soll bedeuten, daß tz 21 den Reichskanzler ermächtigt, die Ausführung der Organisation ganz allgemein und nach allen Richtungen, und nicht etwa blos bezüglich der UebergangSbestimmungen zu treffen. lBegr. S. 10.)

** Der Reichskanzler ist hiernach in der ilage, die Organisation so zu ge­stalten, wie sie den Verhältnissen in jedem einzelnen Schutzgebiete am meisten entsprechen. Dabei wird eS selbstverständlich die Aufgabe der neuen Or­ganisation sein mühen, den bisherigen militärischen kreist in der Truppe auf das Sorgfältigste zu wahren und sich bei den zu erlahenden Bestini- munqen thunlichst an die bestehenden Verhältnihe zu halten. Die Be­arbeitung der Angelegenheiten der Schutztruppen wird fortan von dem ReichS-Marine-Amt getrennt und dem Auswärtigen Amt, Kolonial-Abthei- lung, übertragen werden. Zu letzterer wird behufs Bearbeitung der rein militärischen Verhältnihe ein Offizier kommandirt werden. (Begr. S. ö.)

Artikel VII.

Der Reichskanzler wird ermächtigt, die Bestimmungen der Gesetze vom 22. März 1891 und 9. Juni 1895, wie sie sich aus den Aende­rungen dieses Gesetzes ergeben, als Gesetz, betreffend die Kaiserlichen Schutztruppen in den afrikanischen Schutzgebieten und die Wehrpflicht daselbst, durch das Reichs-Gesetzblatt bekannt zu machen.

Zu Seite 884.

Verordnung des Kaiserlichen Gouverneurs von Kamerun, betreffend Einführung eines Eingeborenen-Schiedsgerichts für die Landschaft Tibombari, vom 25. April 189V.

8 1 -

Es wird ein Eingeborenen-Schiedsgericht eingerichtet für die Land­schaft Tibombari. Der Zuständigkeit des Schiedsgerichts unterliegen die sämmtlichen Ortschaften der Landschaft Tibombari und die in der Landschaft befindlichen Tuallaniederlassungen, letztere nach Maßgabe der Bestimmung zu 8 4.

88 2, 3, 5, v, 7, 8, 9 wie 88 1 bis 7 in der Verordnung vom 16. Mai 1892 (S. 380, 381) mit folgenden Aenderungen:

8 2 beginnt: Streitigkeiten zwischen den Eingeborenen dieser Dörfer u. s. w.