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der Siedelungsgesellschaft für Deutsch-Südwestafrika auf Grund der dem Gesellfchaftsvertrage vom 20. December 1895 beigelegten, vom Reichskanzler genehmigten Satzungen und in der Sitzung vom 20. Februar 1896:
der Westdeutschen Handels- und Plantagengesellschaft zu Düsseldorf u. s. w.
Zu S. 201 ff.
Gesetz,
wegen Abänderung des Gesetzes vom 22. März 1891 sR.-G.-Bl. S. 53), betreffend die Kaiserliche Schutztruppe für Teutsch-Oftafrika, und des Gesetzes vom 9. Juni 189» (R. - G. - Bl. S. 258), betreffend die Kaiserlichen Tchutztruppcn für Südwestasrika und für Kamerun,
vom 7. Juli 1896.
Artikel 1.
An Stelle des 8 1 des Gesetzes vom 22. März 1891 und des 8 l des Gesetzes vom 9. Juni 1895 tritt die folgende Bestimmung: Zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit in den afrikanischen Schutzgebieten, insbesondere zur Bekämpfung des Sklavenhandels, werden Schutztruppen verwendet, deren oberster Kriegsherr der Kaiser ist.*
' Der Zweck der Aenderung der Gesetzt ist der, herbeizuführen, daß die Z!ei- tung der militärischen und der Civilangelegenheiten eine einheitliche sein muß, daß ferner sowohl in den Schutzgebieten wie von der Zentralstelle die doppelten und getrennt von einander thätigen Gewalten beseitigt und endlich die militärischen Gesichtspunkte berücksichtigt werden, welche den Zuzug tüchtiger Offiziere und Unteroffiziere zu den Schutztruppen ermöglichen. sBegr. S. ö.)
Artikel II.
An Stelle der 88 3, 4, 5, 6 Absatz 2, 8 7 Absatz 1, 88 14, 16 Absatz 1 und 8 1? des Gesetzes vom 22. März 1891 treten die folgenden Bestimmungen:
8 3 .
Die den Schutztruppen zugetheilten deutschen Militärpersonen und Beamten scheiden aus dem Heere, und, soweit sie der Kaiserlichen Marine angehören, aus dieser aus, jedoch bleibt ihnen der Rücktritt, bei Wahrung ihres Dienstalters, unter der Voraussetzung ihrer Tauglichkeit, vor-