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Die Kolonialgesetzgebung des deutschen Reichs mit dem Gesetze über die Konsulergerichtsbarkeit / von Kolisch
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dacht hin sind Strafen ausgeschlossen. Außerordentliche Strafen sind sowohl solche, welche bezüglich des Strafgrundes, als auch solche, welche bezüglich der Art und Weise der Vollstreckung weder in den Gesetzen und Verordnungen noch nach der für das Gerichtsverfahren zulässigen Uebung vorgesehen sind.

Auf genaueste Beobachtung der vorstehend gekennzeichneten Be­stimmungen weise ich auf das Nachdrücklichste hin und bestimme gleichzeitig, daß bei eintretendem Personalwechsel im Bezirks- bezw. Bezirksnebenamt oder in der Station jeder mit Ausübung der Gerichts­barkeit über Eingeborene betraute Beamte oder Offizier dem Gouver­nement schriftlich zu melden hat, daß er vor Beginn seiner Thätigkeit von den erwähnten Bestimmungen Kenntniß genommen hat.

Runderlaß der Kolonial-Abtheilung an sämmtliche Gouvernements und Landeshauptmannschaften, betreffend Einhaltung der Sonntags­ruhe, vom 12. Mai 1896.

Lettens hiesiger Missionskreise ist angeregt worden, daß in unseren Schutzgebieten strengere Bestimmungen wegen Einhaltung der Sonntagsruhe erlassen werden sollen. Zur Begründung wurde ins­besondere auch angeführt, daß es namentlich an solchen Orten, wo Missionsniederlassungen bestehen, das Missionswerk störe, wenn im Gegensatz zu der bei den Angehörigen und Zöglingen der Mission üblichen Sonntagsfeier und Sonntagsruhe lärmende Arbeiten für das Gouvernement oder Private vorgenommen werden.

Es ist anzunehmen, daß ein einfacher Hinweis auf Vorstehendes genügen wird, um die Bezirksamtleute, Stationsvorsteher und sonstige mit der Verwaltung betraute Beamte des dortigen Schutzgebietes zu veranlassen, an Sonn- und Feiertagen auf eine Unterlassung solcher Arbeiten hinzuwirken, welche nicht aus zwingenden Gründen unauf­schiebbar sind.?

Zu 8 8 des Gesetzes, betr. die Rechtsverhältnisse in den deutschen Schutzgebieten, vom 15. März 1888. S. 17.

Der Bundesrath hat in der Sitzung vom 30. Januar 1896 be­schlossen, die Fähigkeit u. s. w. beizulegen: