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in Berbindung mit dieser Strafe oder allein mit Kerkerhaft nicht über 14 Tage bestraft werden.
Die in den W 2 bis 9 und 12 für die gerichtlichen Strafen gegebenen Vorschriften finden auf die Disziplinarstrafen Anwendung.
IV. Schlußbestimmungen.
18.
Die Bezirksamtmänner (Amtsvorsteher) und Stationsvorsteher, sowie, gegebenenfalls, die Expeditionsführer und im Falle deren Abwesenheit ihre Vertreter haben vierteljährlich über die vollstreckten Strafen an den Gouverneur (Landeshauptmann) zu berichten. Diese Berichte sind dem Auswärtigen Amt, Kolonial-Abtheilung, vorzulegen.
8 19.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Veröffentlichung in den einzelnen Bezirken und Stationen in Kraft.
Gleichzeitig treten die entgegenstehenden Bestimmungen, insbesondere die Verordnung des Kaiserlichen Gouverneurs von Ostafrika, betreffend die Abänderung der Gerichtsbarkeit und der Polizeibefugnisse der Bezirksamtinünner vorn 29. Juni 1893 außer Kraft.
Gouvernementsbefehl des Kaiser!. Gouverneurs von Teutsch-Oftafrika, bctr. das Gerichtsverfahren gegen Eingeborene, vom 4. April 1896.
Im Anschluß an die Allerh. Verordnung vom 25. Februar d. Js. und die Verfügung des Herrn Reichskanzlers vom 27. Februar bemerke ich, daß in allen Fällen, worin in dem von einem europäischen Beamten geleiteten Gerichtsverfahren gegen Eingeborene, ohne Unterschied, ob es sich um einen Civil- oder Strafprozeß handelt, zur Herbeiführung von Geständnissen und Aussagen andere Mittel als die nach den deutschen Prozeßordnungen zugelassenen Maßnahmen angewendet oder außerordentliche, insbesondere bloße Verdachtsstrafen verhängt worden sind, in Gemüßheit der ZH 343 und 345 St.-G.-B. unnachsichtlich vorgegangen werden muß. Geständnisse von Angeklagten oder Aussagen von Zeugen dürfen nicht durch unzulässige Maßnahmen, wie Körperstrafen, erpreßt und Strafen nur verhängt werden, wenn der Richter von der Schuld des Angeklagten überzeugt ist. Auf den bloßen Ver-