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Zu S. 76ff.
Verfügung des Reichskanzlers wegen Ausübung der Strafgerichts- barkeit und der Disziplinargewalt gegenüber den Angeborenen in den deutschen Schutzgebieten von Lstafrika, Kamerun und Logo.
Vom 22. April 1896.
Auf Grund der Allerhöchsten Verordnung vom 25. Februar 1896 wird wegen Ausübung der Strafgerichtsbarkeit und der Disziplinargewalt gegenüber den Eingeborenen für die deutschen Schutzgebiete von Lstafrika, Kamerun und Togo im Anschluß an die Verfügung vom 27. dess. Monats das Folgende bestimmt:
I. Zuständigkeit.
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In den Küstenbezirken wird die Strafgerichtsbarkeit und das Strafverfahren über die farbige Bevölkerung von dem Gouverneur iLandeshauptmann) ausgeübt. In den Bezirksämtern tritt an die Stelle des Gouverneurs (Landeshauptmanns) der Bezirksamtmann (Amts- vorsteher). Der Letztere ist berechtigt, seine Befugniß auf die ihm unterstellten Beamten für deren Amtsbezirke unter eigener Verantwortung zu übertragen, ist aber gehalten, über den Umfang, in welchem er von diesem Rechte Gebrauch gemacht hat, an den Gouverneur (Landeshauptmann) zu berichten.
II. Gerichtliche Strafen.
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Die zulässigen Strafen sind: Körperliche Züchtigung (Prügelstrafe, Ruthenstrafe), Geldstrafen, Gefängniß mit Zwangsarbeit, Ketten- haft, Todesstrafe.
Kolilck. Kolomalgesetzgebung.
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