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Verhalten der englischen und der unter englischem Oberbefehl stehenden französischen Truppen gegen die weiße Bevölkerung der deutschen Schutzgebiete Kamerun und Togo / Reichs-Kolonialamt
Entstehung
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I.

Übersicht.

Einen besonderen Abschnitt in dem Weltkrieg 19t4 bilden die kriegerischen Er­eignisse in den deutschen Schutzgebieten Afrikas und der Südsee. Ein bemerkenswertes, aber trauriges Kapitel dieses Abschnitts ist das Verhalten der Engländer und Franzosen gegen die wehrlose weiße Bevölkerung in Kamerun und Togo.

In diesen Schutzgebieten, ebenso wie in den anderen deutschen tropischen Kolonien, bestand die bewaffnete Macht aus einer geringen Zahl ausgebildeter Eingeborener unter weißer Führung, die lediglich zur Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit diente. Ein Angriff deutscherseits auf feindliche Kolonialgebicte kam somit überhaupt nicht in Frage. Ungeachtet dessen sind die Gegner Deutschlands angriffsweise vor­gegangen und haben dem Ansehen der weißen Nasse schweren Schaden dadurch zugefügt, daß sie vor den Augen der Eingeborenen einen Kampf der Weißen unter sich ent­fesselten.

Deutschland hatte im Interesse der in Afrika kolonisierenden Nationen alsbald nack Ausbruch des Krieges angeboten, von der Bestimmung des Artikels 11 der Kongo- akte vom 26. Februar 1885 Gebrauch zu machen. Dieses Anerbieten wurde aber von Frankreich, Belgien und England aus politischen Erwägungen zurückgewiesen. Zu dieser Entscheidung gab, wie aus dem Ende des Jahres 1914 erschienenen belgischen Graubuch hervorgeht, England bei seinen Verbündeten den Ausschlag, in der offenbaren Absicht, die Machtstellung und das Ansehen Deutschlands in Afrika, wo und wie nur immer möglich, zu erschüttern.

Die Schädigung des Ansehens der weißen Rasse, welche durch den Kampf der Weißen unter sich eintrat, wurde erheblich verschärft durch die Art und Weise der Kriegführung, wie sie die verbündeten Engländer und Franzosen anwandten. Ebenso­wenig wie sie die Grundsätze des Völkerrechts beachteten, hielten sie von ihnen im Einzelfatl gemachte Zusicherungen über Schutz der Person und des Privateigentums. Auch ehrenwörtliche Versicherungen, welche deutschen Männern und Frauen dahin ab­verlangt wurden, daß sie während des weiteren Verlaufs des Krieges nichts gegen die feindlichen Verbündeten unternehmen würden, brachten ihnen keine bessere Behandlung.

I.

Die englisch-französischen Truppen führten in Togo und Kamerun im Widerspruch mit Artikel 43 der Haager Landkriegsordnung fast die gesamte friedliche, am Kampf unbeteiligte weiße Bevölkerung der von ihnen besetzten Gebiete gleichviel ob Deutsche oder Neutrale unter Bewachung schwarzer Soldaten mit aufgepflanztem Seitengewehr kriegsgefangen weg, soweit sie nicht auf andere Weise zum Verlassen des Schutzgebiets gezwungen wurde. So wurden, ohne Rücksicht auf Stellung, die Beamten der Kolonie,