Die Zahl der erlassenen Verordnungen hat, wie schon aus den wenigen in den vorhergehenden Ausführungen erwähnten Verordnungen hervorgeht, im Laufe der Jahre eine derartige Höhe angenommen, daß bereits in der Reichstagsverhandlung v. 20. 3. 1906 "h angeregt wurde, unter Abänderung des Schutzgebietsgesetzes das Verordnungsrecht einzuschränken und die Mitwirkung der Reichsgesetzgebungsfaktoren in einer den Verhältnissen der Schutzgebiete entsprechenden Weise zu erweitern. Die weitere Entwicklung der Kolonialgeschichte hat aber gerade das Gegenteil des in der Reichstagsresolution v. 20. 3. 1906 zum Ausdruck gebrachten Prinzipes gezeitigt, nämlich eine Dezentralisation des Verordnungsrechtes durch die Einführung der Kommunalverwaltung, die wahrscheinlich einen noch weiteren Ausbau erfahren wird.
Um aber dem Verstreutseiu und der damit verbundenen Unübersichtlichkeit der Verordnungen zu steuern, erscheint es zweckmäßig, von Zeit zu Zeit die Verordnungen, die eine bestimmte Materie betreffen, zusammenzufassen, wie es auch schon bereits öfter geschehen ist, so
StenBer. 1906 Bd. 9 S. 2180.