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Verordnungsgewalt in den deutschen Schutzgebieten / von Erich Bauerfeld
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grundsätzlich, wie aus Art. 5 Abs. 1 RV?9 hervorgeht, das Gesetz im formellen Sinne ist, und nur ausnahms­weise materielles Gesetz auf Grund besonderer reichs- gesetzlicher Ermächtigung durch Nechtsverordnungen ge­schaffen wird, wie z. B. die oben S. 20 erwähnte mate­rielles Gesetz darstellende Verordnung v. 27. 3. 1899 auf Grund der gesetzlichen Ermächtigung des Z 482 Abs. 2 BGB?') ergangen ist.

3. Kapitel.

Die Bedeutung der Verordnung in den Schutzgebieten.

In den Schutzgebieten finden wir ebenfalls beide Arten von Verordnungen.

Auch hier spielen die Verwaltungsverordnungen eine große Rolle, da ihr Erlaß ja eben eine wesentliche Er­scheinungsform der vollziehenden Gewalt ist, und es gilt in Beziehung auf sie derselbe Grundsatz wie im Bundes­gebiete, daß nämlich jede Verwaltungsbehörde Verwaltungs-

Art. ö Abs. 1 RV.:Die Reichsgesetzgebung wird ausgeübt durch deu Bundesrat und den Reichstag. Die Übereinstimmung der Mehrheitsbeschlüsse beider Bersammlungcu ist zu einem Reichsgesetze er­forderlich und ausreichend".

"9 Z 482 Abs. 2 BGB-:Die Hauptmängel und die Gewähr- fristen werden durch eine mit Zustimmung des Bundesrats zu erlassende kaiserliche Verordnung bestimmt. Die Bestimmung kann anf demselben Wege ergänzt und abgeändert werden".