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Verordnungsgewalt in den deutschen Schutzgebieten / von Erich Bauerfeld
Entstehung
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§ 3 .

Der Unterschied zwischen Gesetz, Verordnung und Verfügung.

Nach den angestellten Erörterungen ist es nunmehr unschwer, den Unterschied zwischen Gesetz und Verordnung festzustellen.'^) Gesetz im formellen Sinne und Ver­ordnung können sich niemals berühren; die Art ihres Zustandekommens trennt sie, wenn sie auch inhaltlich dieselben Vorschriften zum Gegenstände haben können, denn beide können ja inhaltlich Verwaltungsvorschriften oder Rechtssätze enthalten. Gesetz im materiellen Sinne und Verordnung können dagegen identisch sein, wenn das Gesetz eben nur materiell Gesetz ist und die Ver­ordnung eine Rechtsverordnung darstellt. So ist die S. 20 erwähnte Verordnung v. 27. 3. 1899 sowohl als Gesetz im materiellen Sinne wie auch als Rechtsverord­nung anzusehen. Legen wir die oben S. 21 mitgeteilte Anschützsche Begriffsbestimmung der Verordnung, nach der Verordnungen allgemeine Vorschriften sind, die von dem Träger oder den Organen der vollziehenden Gewalt ausgehen, zugrunde, so ergibt sich ohne weiteres die Ab­grenzung zwischen Verordnung, Gesetz und Verfügung.

Der Umstand nämlich, daß die Verordnungen von der vollziehenden Gewalt ausgehen, trennt sie begrifflich von dem Gesetz im formellen Sinne, das dem Zusammen­wirken der gesetzgebenden Faktoren seine Entstehung ver-

"b) Nach ALR- Einl. 1!3 waren Gesetz und Verordnung gleichgestellt.