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gekommen ist; es ist also gleichgültig, ob es Rechts- oder Verwaltungsvorschriften enthält, so erscheint z. B. auch der Reichshaushaltsetat (Art. 69 RV.) in Form eines Gesetzes, obwohl er doch keine Rechtsnormen enthält.-") Der Inhalt des Gesetzes im materiellen Sinne kann dagegen nur Rechtssatz sein, gleichviel, in welcher Form er erscheint, sei es als Gesetz, Verordnung oder Instruktion. So ist z. B. materielles Gesetz auch die kaiserliche Verordnung betr. die Hauptmängel und Gewährfristen beim Viehhandel v. 27. 3. 1899?st
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Der Begriff „Verordnung".--)
Ebenso wie der Begriff des formellen Gesetzes ist auch der Begriff der Verordnung erst infolge der konstitutionellen Gewaltenteilung praktisch geworden. Die Verordnungen entstehen ohne Mitwirkung der Volksvertretung, sie entspringen dem freien Willen der vollziehenden Gewalt. Inhaltlich können sie Verwaltungsvorschriften oder Rechts-
'9 Art. 69 RB.: „Alle Einnahmen nnd Ausgaben des Reichs müssen für jedes Jahr veranschlagt und auf den Reichshaushaltsetat gebracht werden. Letzterer wird vor Beginn des Etatsjahres nach folgenden Grundsätzen durch ein Gesetz festgestellt".
2") Weitere Beispiele hierfür bilden die Art. 73 u. 41 Abs. I, iowie auch 18 Abs. 2, 46 Abs. 3, 58 Satz 2, 60 Satz 2, 75 Abs. 2, 76 Abs. 2 und 78 Abs. 1 RB.
'") RGBl. 1899 S. 219/20.
"9 vgl. Lab and 5. Aufl. S. 85 sf. bezw. 4. Ausl. S. 78 ff.