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I. Neu-Guinea.
8 10 .
In dem Verfahren vor den Gerichtsbehörden im Schutzgebiete finden das Gerichtskostengesetz und die Gebührenordnungen für Gerichts Vollzieher, für Zeugen und Sachverständige, sowie für Rechtsanwälte keine Anwendung. Die Vorschriften, welche an Stelle der bezeichneten Gesetze zu treten haben, werden von dem Reichskanzler erlassen.
Der Z 9 der Verordnung vom 5. Juni 1886 tritt außer Kraft.
H. Marshall-Inseln.
8 10 .
Derselbe Wortlaut, wie 8 10 bei I, nur Abs. 3:
Der Z 9 der Verordnung vom 13. September 1886 tritt außer Kraft.
I. Neu-Guinea.
8 ii.
Der ß 46 des Gesetzes über die Konsulargerichtsbarkeit bleibt außer Anwendung; Geldstrafen fließen ebenso, wie die Gerichtskosten, zur Kasse der Neu-Guinea-Kompagnie.
II. Marshall-Inseln.
8 11 -
Derselbe Wortlaut wie 8 11 bei I, nur „zur Kasse der Landesverwaltung des Schutzgebietes."
I. Neu-Guinea.
8 12 -
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1889 in Kraft.
Die in diesem Zeitpunkte bei dem Reichsgericht oder dem deutschen Konsulargericht in Apia anhängigen Berufungs- und Beschwerdesachen werden nach den bisherigen Vorschriften erledigt.
II. Marshall-Inseln.
8 12 -
Derselbe Wortlaut wie 8 12 bei I, nur „1. April 1890" als Tag des Inkrafttretens.
I. Neu-Guinea.
Dienstanweisung betreffend die Ausübung der Gerichtsbarkeit im Schutzgebiete der Neu-Guinea-Kompagnie, vom I. November 1886,