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Die Kolonialgesetzgebung des deutschen Reichs mit dem Gesetze über die Konsulergerichtsbarkeit / von Kolisch
Entstehung
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Art. 30.

Der Reichskanzler kann sich in der Ausübung der ihm durch diesen Vertrag eingeräumten Befugnisse durch Beamte oder Behörden des Reichs ganz oder theilweise vertreten lassen. Die betreffenden Be­amten bezw. Behörden werden von dem Reichskanzler eintretendenfalls dem Unternehmer schriftlich bezeichnet werden.

Art. 3l.

Streitigkeiten, welche aus dem gegenwärtigen Vertrage entspringen, sind von den vertragschließenden Theilen dem Schiedsgericht (Art. 23) zur Entscheidung zu unterbreiten.

Art. 32.

Ueber die etwaige Fortsetzung des Vertrages nach dessen Ablauf wird eintretendenfalls eine besondere Verständigung mit dem Unter­nehmer stattfinden.

Den gesetzlichen Stempel für die Ausfertigungen und Ergänzungen des Vertrages trägt der Unternehmer.

Vertrag zwischen der Reichsregierung und der Deutsch-Ostafrikanischen Gesellschaft, vom 20. November 1890.

Zwischen der Kaiserlichen Regierung einerseits und der Deutsch- Ostafrikanischen Gesellschaft andererseits wird, nach erfolgter Zustimmung der Hauptversammlung der Mitglieder der Gesellschaft folgender Ver­trag abgeschlossen, in dessen Text unter derGesellschaft" stets die Deutsch-Ostafrikanische Gesellschaft verstanden wird.

8 i.

Die Kaiserliche Regierung beabsichtigt den Abschluß eines Staats­vertrages, durch welchen die Hoheitsrechte über das der deutschen Interessensphäre in Ost-Afrika vorgelagerte Küstengebiet sammt dessen Zubehörungen und der Insel Mafia gegen Entschädigung Seiner Hoheit des Sultans von Zanzibar an Seine Majestät den Deutschen Kaiser abgetreten werden sollen. Das gegenwärtige Uebereinkommen tritt nur unter der Voraussetzung in Rechtswirkung, daß der vorgedachte Vertrag spätestens am 1. December 1890 zum Abschluß gelangt ist, und daß in diesem Vertrage der Uebergang der Hoheitsrechte von Seiten des Sul-

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