Gesetz, betr. eine Postdampfschiffsverbindung mit Ostafrika, vom 1. Februar 1890.
8 i.
Der Reichskanzler wird ermächtigt, die Einrichtung und Unterhaltung einer regelmäßigen Postdampfschiffsverbindung zwischen Deutschland und Ostafrika auf eine Dauer bis zu zehn Jahren an geeignete deutsche Unternehmer auf dem Wege der engeren Submission zu übertragen und in dem hierüber abzuschließenden Vertrage eine Beihilfe bis zum Hvchstbetrage von jährlich 900000 Mark aus Reichsmitteln zu bewilligen.
8 2 .
Der im tz 1 bezeichnete Vertrag muß die in der Anlage zusammengestellten Hauptbedingungen enthalten und bedarf zu seiner Gültigkeit der Genehmigung des Bundesrathes.
Der Vertrag sowie die auf Grund desselben geleisteten Zahlungen sind dem Reichstag bei Vorlage des nächsten Reichshaushalts -Etats mitzutheilen.
8 3.
Der nach 8 1 zahlbare Betrag ist in den Reichshaushalts-Etat einzustellen.
1. Die Fahrten müssen in Zeitabschnitten von längstens 4 Wochen stattfinden. Die Bestimmung der anzulaufenden Häfen erfolgt durch den Reichskanzler. Die Fahrgeschwindigkeit ist auf mindestens 10^r Knoten im Durchschnitt festzusetzen.
2. Die Unternehmer der Linie (8 1) find verpflichtet, bei der Hin- und Rückfahrt einen belgischen oder holländischen Hafen anzulaufen.
3. Die in die Fahrt einzustellenden Dampfer müssen vor ihrer Einstellung durch vom Reichskanzler zu ernennende Sachverständige