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Die Kolonialgesetzgebung des deutschen Reichs mit dem Gesetze über die Konsulergerichtsbarkeit / von Kolisch
Entstehung
Seite
259
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Gesetz, betr. eine Postdampfschiffsverbindung mit Ostafrika, vom 1. Februar 1890.

8 i.

Der Reichskanzler wird ermächtigt, die Einrichtung und Unter­haltung einer regelmäßigen Postdampfschiffsverbindung zwischen Deutsch­land und Ostafrika auf eine Dauer bis zu zehn Jahren an geeignete deutsche Unternehmer auf dem Wege der engeren Submission zu über­tragen und in dem hierüber abzuschließenden Vertrage eine Beihilfe bis zum Hvchstbetrage von jährlich 900000 Mark aus Reichsmitteln zu bewilligen.

8 2 .

Der im tz 1 bezeichnete Vertrag muß die in der Anlage zu­sammengestellten Hauptbedingungen enthalten und bedarf zu seiner Gültigkeit der Genehmigung des Bundesrathes.

Der Vertrag sowie die auf Grund desselben geleisteten Zahlungen sind dem Reichstag bei Vorlage des nächsten Reichshaus­halts -Etats mitzutheilen.

8 3.

Der nach 8 1 zahlbare Betrag ist in den Reichshaushalts-Etat einzustellen.

1. Die Fahrten müssen in Zeitabschnitten von längstens 4 Wochen stattfinden. Die Bestimmung der anzulaufenden Häfen erfolgt durch den Reichskanzler. Die Fahrgeschwindigkeit ist auf min­destens 10^r Knoten im Durchschnitt festzusetzen.

2. Die Unternehmer der Linie (8 1) find verpflichtet, bei der Hin- und Rückfahrt einen belgischen oder holländischen Hafen an­zulaufen.

3. Die in die Fahrt einzustellenden Dampfer müssen vor ihrer Ein­stellung durch vom Reichskanzler zu ernennende Sachverständige