Druckschrift 
Die Kolonialgesetzgebung des deutschen Reichs mit dem Gesetze über die Konsulergerichtsbarkeit / von Kolisch
Entstehung
Seite
255
Einzelbild herunterladen
 

255

Strafen werden während der Dienstzeit vom Truppenkommando nach Beendigung derselben auf Requisition desselben vom Kapitän von Rehoboth in Verbindung mit der Polizeibehörde daselbst vollstreckt.

8 9.

Die Kaiserliche Regierung verspricht, für die Versorgung der Wittwen und Kinder der außerhalb des Rehobother Gebietes im Kriege gefallenen Bastards nach Kräften beizutragen.

8 10.

Für die gewissenhafte Durchführung der Bestimmungen dieses Vertrages sowie der deutschen Gesetze und Verordnungen innerhalb des Gebietes der Rehobother Bastards erhält der Kapitän Hermanns van Wijk ein jährliches Gehalt von 1000 Mark, das er in halbjährlichen Raten postnumerando zum ersten Male am 1. Januar 1896 in Windhoek erheben kann, aus der Kasse der Kaiserlichen Landes­hauptmannschaft gezahlt.

Ergänzung der Grundsätze für die Besetzung der Subaltern- und Unterbeamten bei den Reichs- und Staatsbehörden mit Militär­anwärtern.

Der Bundesrath hat in der Plenarsitzung vom 10. Januar 1895 folgenden Beschluß gefaßt:

H 1 der Grundsätze für die Besetzung der Subaltern- und Unterbeamtenstellen bei den Reichs- und Staatsbehörden mit Militär­anwärtern erhält am Schluß folgenden Zusatz:

Dem Eintritt in eine militärisch organisirte Gendarmerie oder Schutzmannschaft steht der Eintritt in eine der in den deutschen Schutz­gebieten durch das Reich oder die Landesverwaltung errichteten Schutz­oder Polizeitruppen oder die Anstellung als Grenz- oder Zollaufsichts­beamter in den Schutzgebieten gleich.

Ein auf Grund dieser Bestimmung ausgestellter Civilversorgungs- schein hat für den Reichsdienst sowie für den Civildienst aller Bundes­staaten Gültigkeit; er wird nach dem nachfolgenden Muster durch das Reichs-Marine-Amt ausgestellt. Diejenigen, welche auf Grund der vor­stehenden Bestimmung den Civilversorgungsschein erhalten haben, stehen in Bezug auf die Reihenfolge der Einberufung von Stellenanwärtern den im § 18 unter Nr. 3 bezeichneten Unteroffizieren gleich, insoweit sie