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der Jahre 1893 und 1894, in Kamerun in einem der Jahre 1891, 1892, 1893, 1894 an einem Gefechte theilgenommen haben, kommt je ein Kriegsjahr in Anrechnung. Der Theilnahme an einem Gefecht ist eine fortlaufende Dienstzeit von zwei Monaten in je einem der bezeichneten Jahre gleichzustellen, mit der Maßgabe, daß, wo zwar eine fortlaufende' Dienstzeit von zwei Monaten vorliegt, ihr Ende aber nicht in dasselbe Kalenderjahr wie ihr Anfang fällt, ein Kriegsjahr zur Anrechnung kommt.
Vertrag, betr. die Wehrpflicht der Rehobother Bastards, vom 26. Juli 1895.
Zwischen der Kaiserlichen Landeshauptmannschaft für Südwestafrika, vertreten durch den stellvertretenden Landeshauptmann, und der Gemeinde der Rehobother Bastards wird der folgende die Wehrpflicht der Bastards regelnde Vertrag geschlossen:
8 1 -
Um die in den M 1 und 4 des Schutzvertrages vom 15. September 1885 vorgesehene, gegenseitige Unterstützung der Deutschen und der Bastards gegen alle Feinde wirksam zu gestalten, verpflichtet sich der Kapitän Hermanus van Wijk für sich und seine Nachfolger, der Kaiserlichen Landeshauptmannschaft alljährlich eine bestimmte Anzahl waffenfähiger Bastards der Rehobother Gemeinde behufs militärischer Ausbildung zu gestellen.
8 2 .
Im laufenden Kalenderjahr sollen 40 bis 50, von da ab in jedem Jahre 15 bis 20 Bastards zu Soldaten ausgebildet werden.
8 3.
Der Kapitän reicht am 1. Januar jedes Jahres durch die Polizeibehörde in Rehoboth eine Liste der waffenfähigen neu auszubildenden Bastards ein, welche von der Landeshauptmannschaft endgültig festgestellt wird. Je ein Exemplar dieser Liste ist von der Landeshauptmannschaft und der Polizeibehörde in Rehoboth weiter zu führen und stets auf dem Laufenden zu erhalten.