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Die Kolonialgesetzgebung des deutschen Reichs mit dem Gesetze über die Konsulergerichtsbarkeit / von Kolisch
Entstehung
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Die Kaiserliche Schutztruppe für Südwestafrika besteht auch aus Gemeinen des Reichsheeres und der Kaiserlichen Marine. Als pen- sionsfähiges Diensteinkommen im Sinne des Z 7 des Gesetzes, betreffend die Kaiserliche Schutztruppe für Deutsch-Ostafrika, gilt:

für Gemeine, welche einschließlich der im Heere oder in der Marine abgeleisteten Dienstzeit länger als drei Jahre gedient haben, der Betrag von 1400 Mark, für die übrigen Gemeinen der Betrag von 1200 Mark.

8 4.

An die Stelle der 18, 19 und 20 des in den vorstehenden Paragraphen erwähnten Gesetzes treten folgende Uebergangsbestimmungen:

Für diejenigen Militärpersonen, welche aus den bei der Landes- hauptmannschast für Südwestafrika oder dem Gouvernement von Kamerun auf Gruno von Dienstverträgen gebildeten Truppen in die betreffenden Kaiserlichen Schutztruppen übernommen werden, ist der in den ersteren bereits geleistete Dienst im Sinne dieses Gesetzes dem­jenigen in der Schutztruppe gleich zu achten.

Denjenigen Militärpersonen, welche aus den vorbezeichneten Truppen der Landeshauptmannschaft für Südwestafrika oder des Gouvernements von Kamerun bereits ausgeschieden sind, oder in die Kaiserliche Schutztruppe nicht übernommen werden, und ihren Hinterbliebenen können Bersorgungsansprüche nach Maßgabe der bisherigen Bestim­mungen über die Versorgung der Militärpersonen des Heeres und der Kaiserlichen Marine und ihrer Hinterbliebenen vom Reichskanzler zu­gestanden werden.

Allerh. Cab.-Ordre, betreffend die Anrechnung der Kriegsjahre in Südwestasrika und Kamerun, vom 17. September 1895.

Ich bestimme, daß die militärischen Unternehmungen der bei der Landeshauptmannschaft in Südwestafrika oder dem Gouvernement von Kamerun auf Grund von Dienstverträgen gebildeten Truppen im Sinne des § 23 des Pensionsgesetzes vom 27. Juni 1871 und des H 49 des Reichsmilitärgesetzes vom 31. März 1873 als ein Feldzug anzusehen sind. Diejenigen aus dem Heere oder Meiner Marine zu dieser Truppe übergetretenen Militärpersonen, welche in Südwestafrika in je einen: