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Die Kolonialgesetzgebung des deutschen Reichs mit dem Gesetze über die Konsulergerichtsbarkeit / von Kolisch
Entstehung
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In den Küstenplätzen.

1. Auf allen Befestigungen, soweit sie von der Schutztruppe be­setzt sind.

2. Auf den von der Schutztruppe bewohnten Kasernen.

3. Auf dem Kommandogebäude der Schutztruppenbehörde in Dar-es-SalLm.

ö. Im Innern.

Auf sämmtlichen Stationen, die von einer Abtheilung der Schutz­truppe unter Führung eines deutschen Offiziers oder Unteroffiziers be­setzt sind. _

Gouvernementsbefehl vom 8. Juni 1893.

Es wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß den Askaris der Kaiserlichen Schutztruppe für Deutsch-Ostafrika nur gegen Zahlung in baar Tauschwaaren oder auf schriftliche Anweisung des Kompagnieführers bezw. Stationschefs Waaren u. s. w. verabreicht werden dürfen.

Zuwiderhandlungen werden mit Geldstrafe bis zu 500 Rupi n bestraft, und steht ihnen ein Anspruch auf das Gehalt der Askaris für etwa vorhandene Forderungen nicht zu.

Die Herren Bezirksamtmänner und Stationschefs haben für die öffentliche Bekanntmachung dieses Gouvernements-Befehls Sorge zu tragen. _

Gesetz, betr. die Kaiserlichen Schutztruppen für Südwest-Afrika und für Kamerun, vom 9. Juni 1895.

8 1 -

Zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit in Deutsch-Südwestafrika und in Kamerun wird je eine Schutztruppe verwendet, deren oberster Kriegsherr der Kaiser ist.

8 2 .

Auf die im Z 1 bezeichneten Schutztruppen finden die Bestim­mungen des Gesetzes, betreffend die Kaiserliche Schutztruppe für Deutsch- Ostafrika, vom 22. März 1891 (R.-G.-Bl. S. 53) mit den in den fol­genden Paragraphen bestimmten Abweichungen entsprechende Anwendung.