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In den Küstenplätzen.
1. Auf allen Befestigungen, soweit sie von der Schutztruppe besetzt sind.
2. Auf den von der Schutztruppe bewohnten Kasernen.
3. Auf dem Kommandogebäude der Schutztruppenbehörde in Dar-es-SalLm.
ö. Im Innern.
Auf sämmtlichen Stationen, die von einer Abtheilung der Schutztruppe unter Führung eines deutschen Offiziers oder Unteroffiziers besetzt sind. _
Gouvernementsbefehl vom 8. Juni 1893.
Es wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß den Askaris der Kaiserlichen Schutztruppe für Deutsch-Ostafrika nur gegen Zahlung in baar Tauschwaaren oder auf schriftliche Anweisung des Kompagnieführers bezw. Stationschefs Waaren u. s. w. verabreicht werden dürfen.
Zuwiderhandlungen werden mit Geldstrafe bis zu 500 Rupi n bestraft, und steht ihnen ein Anspruch auf das Gehalt der Askaris für etwa vorhandene Forderungen nicht zu.
Die Herren Bezirksamtmänner und Stationschefs haben für die öffentliche Bekanntmachung dieses Gouvernements-Befehls Sorge zu tragen. _
Gesetz, betr. die Kaiserlichen Schutztruppen für Südwest-Afrika und für Kamerun, vom 9. Juni 1895.
8 1 -
Zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit in Deutsch-Südwestafrika und in Kamerun wird je eine Schutztruppe verwendet, deren oberster Kriegsherr der Kaiser ist.
8 2 .
Auf die im Z 1 bezeichneten Schutztruppen finden die Bestimmungen des Gesetzes, betreffend die Kaiserliche Schutztruppe für Deutsch- Ostafrika, vom 22. März 1891 (R.-G.-Bl. S. 53) mit den in den folgenden Paragraphen bestimmten Abweichungen entsprechende Anwendung.