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2. Die Kriegsschiffe und Kriegsfahrzeuge der Kaiserlichen Marine nebst ihren Beibooten.
3. Die übrigen Schiffe, Fahrzeuge und Boote der Kaiserlichen Marine, sobald auf ihnen eine Standarte weht oder ein aktiver oder zum aktiven Dienst herangezogener Offizier dienstlich eingeschifft ist, oder sobald sie militärisch besetzt oder belegt sind (Hulks).
4. Die von der Kaiserlichen Marine ermietheten oder ihr anderweitig zur Verfügung gestellten Schiffe und Fahrzeuge (nebst Beibooten), sofern sie von einem aktiven oder zum aktiven Dienst herangezogenen Seeoffizier der Kaiserlichen Marine befehligt werden. Nach jedesmaliger vorheriger Einholung der Allerhöchsten Erlaubniß.
8. Zur Führung der Reichsdienstflagge der Marine sind berechtigt:
a) am Lande:
1. Die Leuchtthürme und alle zum Ressort des Lootsen- und Seezeichenwesens gehörigen Gebäude und Anstalten der Marine.
2. Die Seewarte mit ihren Nebenstellen und Observatorien der Marine.
b) auf dem Wasser:
1. Die nicht zur Führung der Kriegsflagge berechtigten Schiffe, Fahrzeuge und Boote der Kaiserlichen Marine.
2. Die von der Kaiserlichen Marine ermietheten oder ihr anderweitig zur Verfügung gestellten Schiffe und Fahrzeuge (nebst Beibooten), sofern die Führung der Reichsdienstflagge von dem Staatssekretär des Reichs-Marine- Amts angeordnet ist.
Allerhöchste Cabinets-Ordre, betreffend die Kriegsflagge, vom 21. August 1893.
Ich genehmige in Erweiterung der Bestimmung zu 1 in der Anlage Meiner Ordre vom 27. März 1893, daß bis auf Weiteres auch von den Behörden und Anstalten Meiner Schutztruppe für Deutsch- Ostafrika die deutsche Rriegsflagge geführt wird. Ich überlasse Ihnen die etwa erforderlichen Ausführungsbestimmungen zu treffen.
Ausführungsbestimmungen vom 12. Dezember 1893:
Die Kriegsflagge wird bis auf Weiteres geführt: