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Die Kolonialgesetzgebung des deutschen Reichs mit dem Gesetze über die Konsulergerichtsbarkeit / von Kolisch
Entstehung
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2. Die Kriegsschiffe und Kriegsfahrzeuge der Kaiserlichen Marine nebst ihren Beibooten.

3. Die übrigen Schiffe, Fahrzeuge und Boote der Kaiser­lichen Marine, sobald auf ihnen eine Standarte weht oder ein aktiver oder zum aktiven Dienst herangezogener Offizier dienstlich eingeschifft ist, oder sobald sie mili­tärisch besetzt oder belegt sind (Hulks).

4. Die von der Kaiserlichen Marine ermietheten oder ihr anderweitig zur Verfügung gestellten Schiffe und Fahr­zeuge (nebst Beibooten), sofern sie von einem aktiven oder zum aktiven Dienst herangezogenen Seeoffizier der Kaiser­lichen Marine befehligt werden. Nach jedesmaliger vor­heriger Einholung der Allerhöchsten Erlaubniß.

8. Zur Führung der Reichsdienstflagge der Marine sind berechtigt:

a) am Lande:

1. Die Leuchtthürme und alle zum Ressort des Lootsen- und Seezeichenwesens gehörigen Gebäude und Anstalten der Marine.

2. Die Seewarte mit ihren Nebenstellen und Observatorien der Marine.

b) auf dem Wasser:

1. Die nicht zur Führung der Kriegsflagge berechtigten Schiffe, Fahrzeuge und Boote der Kaiserlichen Marine.

2. Die von der Kaiserlichen Marine ermietheten oder ihr anderweitig zur Verfügung gestellten Schiffe und Fahr­zeuge (nebst Beibooten), sofern die Führung der Reichs­dienstflagge von dem Staatssekretär des Reichs-Marine- Amts angeordnet ist.

Allerhöchste Cabinets-Ordre, betreffend die Kriegsflagge, vom 21. August 1893.

Ich genehmige in Erweiterung der Bestimmung zu 1 in der Anlage Meiner Ordre vom 27. März 1893, daß bis auf Weiteres auch von den Behörden und Anstalten Meiner Schutztruppe für Deutsch- Ostafrika die deutsche Rriegsflagge geführt wird. Ich überlasse Ihnen die etwa erforderlichen Ausführungsbestimmungen zu treffen.

Ausführungsbestimmungen vom 12. Dezember 1893:

Die Kriegsflagge wird bis auf Weiteres geführt: