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Die Kolonialgesetzgebung des deutschen Reichs mit dem Gesetze über die Konsulergerichtsbarkeit / von Kolisch
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Allerh. Ordre, betr. Doppelrechuung der Dienstzeit hinsichtlich des An­spruchs auf das Dienstauszeichnungskreuz und die Dienstauszeichnung,

vom 9. Mai 1895.

Sr. Majestät der Kaiser und König haben zu bestimmen geruht, daß in allen Fällen, in welchen, wie gemäß § 11 des Gesetzes vom 22. März 1891 betr. die Kaiserliche Schutztruppe für Deutsch-Ost- afrika die Dienstzeit bei der Pensionirung doppelt in Anrechnung ge­bracht werden darf, dies auch bei der Feststellung des Anspruchs auf das Dienstauszeichnungskreuz und die Dienstauszeichnung Allerh. Cab.-Ordre vom 18. Juni 1825 geschehen soll.

Verfügung des Reichskanzlers vom 13. April 1893.

Durch Allerhöchsten Erlaß vom 27. März d. Js. haben die an­liegenden

Bestimmungen über die Führung der deutschen Kriegsflagge und der Reichsdienstflagge der Marine, unter Aufhebung aller entgegenstehenden älteren Verfügungen und Vor­schriften über die Führung der Kriegsflagge, die Kaiserliche Genehmigung erhalten. Zugleich sind alle bisher geführten, mit besonderen Abzeichen versehenen deutschen Kriegsflaggen abgeschafft und alle zur Führung der­artiger Flaggen ertheilten Ermächtigungen aufgehoben worden.

Bestimmungen über die Führung der deutschen Kriegs­flagge und der Reichsdienstflagge der Marine.

Zur Führung der deutschen Kriegsflagge sind berechtigt: a) am Lande:

1. Die Behörden und' Anstalten der Kaiserlichen Marine mit Ausnahme der unter L u aufgeführten, aber einschließ­lich der Marine-Signalstationen.

2. Die im unmittelbaren Reichsdienst befindlichen Behörden und Anstalten des deutschen Heeres.

3. Die Küstenbefestigungen, d) auf dem Wasser:

1. Die Souveräne der deutschen Bundesstaaten, die Prinzen regierender deutscher Königlicher Häuser und die ersten Bürgermeister der freien Hansastädte auf den ihnen eigen­thümlich gehörenden Privatfahrzeugen.