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Allerh. Ordre, betr. Doppelrechuung der Dienstzeit hinsichtlich des Anspruchs auf das Dienstauszeichnungskreuz und die Dienstauszeichnung,
vom 9. Mai 1895.
Sr. Majestät der Kaiser und König haben zu bestimmen geruht, daß in allen Fällen, in welchen, wie gemäß § 11 des Gesetzes vom 22. März 1891 betr. die Kaiserliche Schutztruppe für Deutsch-Ost- afrika die Dienstzeit bei der Pensionirung doppelt in Anrechnung gebracht werden darf, dies auch bei der Feststellung des Anspruchs auf das Dienstauszeichnungskreuz und die Dienstauszeichnung — Allerh. Cab.-Ordre vom 18. Juni 1825 — geschehen soll.
Verfügung des Reichskanzlers vom 13. April 1893.
Durch Allerhöchsten Erlaß vom 27. März d. Js. haben die anliegenden
Bestimmungen über die Führung der deutschen Kriegsflagge und der Reichsdienstflagge der Marine, unter Aufhebung aller entgegenstehenden älteren Verfügungen und Vorschriften über die Führung der Kriegsflagge, die Kaiserliche Genehmigung erhalten. Zugleich sind alle bisher geführten, mit besonderen Abzeichen versehenen deutschen Kriegsflaggen abgeschafft und alle zur Führung derartiger Flaggen ertheilten Ermächtigungen aufgehoben worden.
Bestimmungen über die Führung der deutschen Kriegsflagge und der Reichsdienstflagge der Marine.
Zur Führung der deutschen Kriegsflagge sind berechtigt: a) am Lande:
1. Die Behörden und' Anstalten der Kaiserlichen Marine mit Ausnahme der unter L u aufgeführten, aber einschließlich der Marine-Signalstationen.
2. Die im unmittelbaren Reichsdienst befindlichen Behörden und Anstalten des deutschen Heeres.
3. Die Küstenbefestigungen, d) auf dem Wasser:
1. Die Souveräne der deutschen Bundesstaaten, die Prinzen regierender deutscher Königlicher Häuser und die ersten Bürgermeister der freien Hansastädte auf den ihnen eigenthümlich gehörenden Privatfahrzeugen.