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(tz 15 der genannten Verordnung).
4. Die Anordnung eines ehrengerichtlichen Verfahrens über einen Stabsoffizier steht nur dem Reichskanzler (Reichs - Marine - Amt) zu.
(8 31 der genannten Verordnung).
5. Vor Anordnung eines ehrengerichtlichen Verfahrens über den Kommandeur der Schutztruppe ist Meine Entscheidung einzuholen.
(8 31 der genannten Verordnung).
6. Zur Spruchsitzung eines Ehrengerichtes über Hauptleute und Sub- alternoffiziere soll die Anwesenheit des Kommandeurs und sechs stimmberechtigter Mitglieder genügen, sofern die Heranziehung aller oder einer größeren Zahl Mitglieder des Ehrengerichts wesentlichen Zeitaufwand verursachen würde.
(88 46 und 47 der genannten Verordnung).
7. Die in Deutsch-Ostafrika sich dauernd aufhaltenden, im Haupt- manns- oder Subalternoffiziersrang stehenden inaktiven Offiziere werden — sofern sie einem Ehrengerichte in der Heimath unterworfen sind — auf Antrag des Kommandeurs der Schutztruppe dem Ehrengerichte der Schutztruppe zugetheilt.
(88 4 und 13 der genannten Verordnung).
Bekanntmachung, betr. Krankenlöhnung der Mannschaften der Schutztruppe, vom 5. April 1894.
Es wird darauf aufmerksam gemacht, daß den nach Deutschland beurlaubten Angehörigen der Kaiserlichen Schutztruppe für Deutsch- Ostafrika in Erkrankungsfällen während ihrer Lazarethbehandlung Krankenlöhnung nicht zu zahlen ist.
1. Allerh. Ordre vom 24. Oktober 1891, betr. die Anrechnung von Kriegsjahren für die aus dem aktiven Dienste zur Truppe des Reichs- kommisiars für Teutfch-Ostafrika übergetretenen Militärpersonen.
Ich bestimme, daß die militärischen Unternehmungen der Truppe des Reichskommissars für Ost-Afrika im Sinne des 8 23 des Gesetzes, betreffend die Pensionirung und Versorgung der Militärpersonen des