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Die Kolonialgesetzgebung des deutschen Reichs mit dem Gesetze über die Konsulergerichtsbarkeit / von Kolisch
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Kasernementsverhältnisse bedingt. Die sechste Kompagnie (Sulus) ist Bereitschaftskompagnie für den Norden. Stabsquartier ist vg.r-68-8Mw.

In den Küstengarnisonen werden Ehrenposten von der Truppe, Sicherheitsposten von der Polizei gestellt, mit Ausnahme von vg.r-68- 8aILm, für welchen Platz bezüglich des Nachtdienstes besondere Vor­schriften erlassen werden.

Allerhöchste Ordre, betr. die Ehrengerichte der deutschen Offiziere der Kaiserlichen Schutztruppe für Deutsch-Ostafrika, vom 16. Juni 1891.

Ich befehle hierdurch, daß bei der Kaiserlichen Schutztruppe für Deutsch-Ostafrika die anliegende Verordnung über die Ehrengerichte Ver­deutschen Offiziere dieser Truppe in Kraft treten soll.

Sie haben hiernach die weitere Bekanntmachung an die Schutz­truppe zu veranlassen.

Verordnung über die Ehrengerichte der deutschen Offiziere der Kaiserlichen Schutztruppe für Deutsch-Ostafrika.

Auf den Mir gehaltenen Vortrag bestimme Ich hiermit, daß die Verordnung über die Ehrengerichte der Offiziere Meiner Marine vom 2. November 1875 auf die deutschen Offiziere der Schutztruppe in Deutsch-Ostafrika mit folgenden Abweichungen Anwendung zu finden hat:

1. In Deutsch-Ostafrika besteht ein Ehrengericht für Hauptleute und Subalternoffiziere. Zu demselben gehören alle deutschen Offiziere der Schutztruppe, welche nach ihrem Range innerhalb der Marine­infanterie Hauptleute und Subalternoffiziere sind, sowie die sonst der Schutztruppe etwa zugetheilten deutschen Offiziere der vor- gedachten Chargen.

(ß 8 der Verordnung über die Ehrengerichte der Offiziere in der Kaiserlichen Marine).

2. Die in Deutschland sich aufhaltenden, oben genannten Offiziere werden auf Antrag ihrer direkten Vorgesetzten einem an Land befindlichen Ehrengerichte der Marine unterstellt.

(tz 12 der genannten Verordnung)

3. Die zur Schutztruppe abkommandirten Stabsoffiziere unterstehen dem Ehrengerichte der Stabsoffiziere der Marine.