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Gouvernementsbefehl, betr. TheUung der Kaiserlichen Schutztruppe in eine eigentliche Schutztruppe und Polizeitruppe, vom 21. November 1891.
Die Bezirkshauptleute in Tanga, Bagamoyo, Dar-es-SalLm, Kilwa und Lindi, sowie der dem Bezirks-Unteramte Pangani vorstehende Offizier sind behufs ausschließlicher Wahrnehmung der bezirks- amtlichen Geschäfte zum Gouvernement abkommandirt und haben die Kompagniegeschäfte vollständig abzugeben; das Weitere bezüglich dieser Abgabe wird durch das Kommando der Schutztruppe geregelt werden.
Die genannten Offiziere, desgleichen die den Bezirksämtern bei- gegebenen weißen Unteroffiziere geltey als zum Gouvernement behufs Uebernahme einer Civilstelle abkommandirte Militärpersonen.
Jedem Bezirksamte wird eine Abtheilung Polizeisoldaten zugetheilt, welche dem Mannschaftsbestande der Schutztruppe entnommen, aus dem Etat ausgeschieden und bezüglich der Verwaltung, Löhnung und Verpflegung unmittelbar dem Gouvernement unterstellt ist.
Die Disziplinargewalt geht vom Kommando der Schutztruppe an den Kaiserlichen Gouverneur und dessen Organe über. Ueber die Verwendung der Polizeitruppe entscheiden im Einverständniß mit dem Gouverneur die Bezirkshauptleute. Die Stärke der den einzelnen Bezirksämtern zuzutheilenden Polizeitruppe, deren Organisation, sowie der Zeitpunkt, wann dieser Gouvernementsbefehl in Kraft tritt, bleibt nachträglicher Bestimmung vorbehalten.
Die Ueberweisung der Polizeimannschaften an die einzelnen Bezirksämter wird seinerzeit unmittelbar durch das Kommando der Schutztruppe veranlaßt werden. Die Polizeimannschaften, welche die Uniform der Schutztruppe beibehalten, tragen ein Aermelabzeichen „rothes k auf weißem Grunde" am linken Oberarm und einen Reichsadler auf dem Tarbusch. In Ausübung des Dienstes wird diese Uniform durch eine rothe Schärpe vervollständigt.
Gouvernementsbefehl, betr. Theilung der Kaiserlichen Schutztruppe in eine eigentliche Schutztruppe und Polizeitrnppe, vom 1. Februar 1892.
Nachdem durch den Gouvernementsbefehl vom 21. November 1891 im Prinzip die Theilung der Kaiserlichen Schutztruppe in eine eigent-