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Die Kolonialgesetzgebung des deutschen Reichs mit dem Gesetze über die Konsulergerichtsbarkeit / von Kolisch
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Gouvernementsbefehl, betr. TheUung der Kaiserlichen Schutztruppe in eine eigentliche Schutztruppe und Polizeitruppe, vom 21. November 1891.

Die Bezirkshauptleute in Tanga, Bagamoyo, Dar-es-SalLm, Kilwa und Lindi, sowie der dem Bezirks-Unteramte Pangani vor­stehende Offizier sind behufs ausschließlicher Wahrnehmung der bezirks- amtlichen Geschäfte zum Gouvernement abkommandirt und haben die Kompagniegeschäfte vollständig abzugeben; das Weitere bezüglich dieser Abgabe wird durch das Kommando der Schutztruppe geregelt werden.

Die genannten Offiziere, desgleichen die den Bezirksämtern bei- gegebenen weißen Unteroffiziere geltey als zum Gouvernement behufs Uebernahme einer Civilstelle abkommandirte Militärpersonen.

Jedem Bezirksamte wird eine Abtheilung Polizeisoldaten zuge­theilt, welche dem Mannschaftsbestande der Schutztruppe entnommen, aus dem Etat ausgeschieden und bezüglich der Verwaltung, Löhnung und Verpflegung unmittelbar dem Gouvernement unterstellt ist.

Die Disziplinargewalt geht vom Kommando der Schutztruppe an den Kaiserlichen Gouverneur und dessen Organe über. Ueber die Ver­wendung der Polizeitruppe entscheiden im Einverständniß mit dem Gouverneur die Bezirkshauptleute. Die Stärke der den einzelnen Be­zirksämtern zuzutheilenden Polizeitruppe, deren Organisation, sowie der Zeitpunkt, wann dieser Gouvernementsbefehl in Kraft tritt, bleibt nach­träglicher Bestimmung vorbehalten.

Die Ueberweisung der Polizeimannschaften an die einzelnen Be­zirksämter wird seinerzeit unmittelbar durch das Kommando der Schutz­truppe veranlaßt werden. Die Polizeimannschaften, welche die Uniform der Schutztruppe beibehalten, tragen ein Aermelabzeichenrothes k auf weißem Grunde" am linken Oberarm und einen Reichsadler auf dem Tarbusch. In Ausübung des Dienstes wird diese Uniform durch eine rothe Schärpe vervollständigt.

Gouvernementsbefehl, betr. Theilung der Kaiserlichen Schutztruppe in eine eigentliche Schutztruppe und Polizeitrnppe, vom 1. Februar 1892.

Nachdem durch den Gouvernementsbefehl vom 21. November 1891 im Prinzip die Theilung der Kaiserlichen Schutztruppe in eine eigent-