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Die Kolonialgesetzgebung des deutschen Reichs mit dem Gesetze über die Konsulergerichtsbarkeit / von Kolisch
Entstehung
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Militärbeamte bedürfen, wie die Erkenntnisse wider Offiziere, Meiner Bestätigung.

8 19 .

Die Begutachtung eines Erkenntnisses erfolgt: wenn dasselbe durch den Reichskanzler (Reichs-Marine-Amt) zu bestätigen ist, durch einen Auditeur Meiner Marine, wenn dasselbe durch den Kommandeur der Schutztruppe zu bestätigen ist, durch einen Auditeur Meiner Marine oder durch einen zur Ausübung des Richteramts befähigten deutschen Konsul oder einen anderen hierzu befähigten Beamten.

8 20 .

Erfolgt die Aufhebung eines Erkenntnisses, so darf zu dem neuen Spruchgericht der frühere Referent als solcher wieder zugezogen werden. Das neue Spruchgericht hat die rechtliche und militärdienstliche Beur­theilung, welche der Aufhebung des Erkenntnisses zu Grunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zu Grunde zu legen.

8 21 .

Die Bollstreckung einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten ein­schließlich erfolgt, soweit dies angängig, an Ort und Stelle; die Voll­streckung einer Freiheitsstrafe von längerer Dauer erfolgt in der Heimath und ist vom Reichskanzler (Reichs-Marine-Amt) nach Maßgabe der für die Angehörigen Meiner Marine bestehenden Vorschriften zu veranlassen.

8 22 .

Die Geschäfte des Generalauditeurs und des Generalauditoriats werden von dem Generalauditeur und dem Generalauditoriat Meiner Marine wahrgenommen.

Allerh. Verordnung vom 9. April 1891:

Ich genehmige die anliegendenOrganisatorischen Bestimmungen" für Meine Schutztruppe für Deutsch-Ostafrika und ermächlige Sie, wegen ihrer Ausführung das Weitere zu veranlassen, sowie erforderlich werdende Erläuterungen, Ergänzungen und Abänderungen dazu, sofern sie nicht prinzipieller Natur sind, selbständig zu verfügen.