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Die Kolonialgesetzgebung des deutschen Reichs mit dem Gesetze über die Konsulergerichtsbarkeit / von Kolisch
Entstehung
Seite
207
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dem Reichskommissar für Ostafrika angeworbenen Truppe angehören. Sie erhalten hierdurch die Rechte und Pflichten der vorerwähnten Militärpersonen.

8 19 .

Für die in die Schutztruppe übernommenen Personen ist der in der Truppe des Reichskommissars bereits abgeleistete Dienst im Sinne dieses Gesetzes demjenigen in der Schutztruppe gleich zu achten.

8 20 .

Denjenigen aus dem Heere oder der Kaiserlichen Marine zur Truppe des Reichskommissars übergetretenen Militärpersonen, welche aus dieser bereits ausgeschieden sind, oder in die Kaiserliche Schutz­truppe nicht übernommen werden, und ihren Hinterbliebenen können Versorgungsansprüche nach Maßgabe der bisherigen Bestimmungen über die Versorgung der Militärpersonen des Heeres und der Kaiserlichen Marine und ihren Hinterbliebenen vom Reichskanzler zugestanden werden?

1. Zweck ist, den bereits ausgeschiedenen Militärpersonen die gleichen Be­willigungen aus dem Pensionsfonds zuzuwenden, ohne daß im Uebrigen, insbesondere bezüglich der Höhe der zu gewährenden Gebührnisse beab­sichtigt wird, über die bisherigen Bestimmungen der Militärpensions­gesetze hinauszugehen. Die Bewilligung soll eine fakultative sein und die Entscheidung dem Reichskanzler zustehen.

Allerh. Verordnung, betr. das strafgerichtliche Verfahren gegen die Militärpersonen der Kaiserlichen Schuhtruppe für Deutsch-Ostafrika, vom 3. Juni 1891 (R.-G.-Bl. S. 341).

Wir Wilhelm u. s. w. verordnen auf Grund des ß 4 des Gesetzes betr. die Kaiserliche Schutztruppe für Deutsch-Ostafrika vom 22. März 1891, im Namen des Reichs, was folgt:

8 1 .

Das strafgerichtliche Verfahren gegen die Militärpersonen der Schutztruppe für Deutsch-Ostafrika richtet sich nach den Vorschriften der Preußischen Militär-Strafgerichtsordnung vom 3. April 1845, so­weit nicht im Nachstehenden abweichende Bestimmungen getrosten sind.