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Die Kolonialgesetzgebung des deutschen Reichs mit dem Gesetze über die Konsulergerichtsbarkeit / von Kolisch
Entstehung
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Gesetz, betreffend die Kaiserliche Schutztruppe für Deutsch-Ostafrika, vom 22. März 1891.

(R.-G.-Bl. S. 53.)

Wir Wilhelm u. s. w. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:

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Zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit in Deutsch-Ostafrika, insbesondere zur Bekämpfung des Sklavenhandels, wird eine Schutztruppe verwendet, deren oberster Kriegsherr der Kaiser ist.'

1. Der Paragraph dient dazu, den Zweck und die allgemein rechtliche Grundlage der Schutztruppe zu umgrenzen.

I. Bildung, Ergänzung und Rechtsverhältnisse.

8 2 .

Die Schutztruppe wird gebildet:

g) aus Offizieren, Ingenieuren des Soldatenstandes, Sanitätsoffi­zieren, Beamten und Unteroffizieren des Reichsheeres und der Kaiserlichen Marine, welche auf Grund freiwilliger Meldung der Schutztruppe zeitweise zugetheilt werden,'

Ii) aus angeworbenen Farbigen?

1. Jm Gegensatz zu den in den Kolonieen anderer Mächte bestehenden Fremdenlegionen will das Gesetz keinen Zweifel darüber bestehen lassen, daß bei Bildung und Ergänzung der-Kaiserlichen Schutztruppe, abge­sehen von den Farbigen, nur auf Deutsche, und zwar auf Angehörige des Reichsheeres und der Kaiserlichen Marine zurückzugreifen sein wird.

2. In Betreff der Farbigen besteht das Bestreben, mehr und mehr die Eingeborenen des Schutzgebietes selbst heranzuziehen. Die Ergänzung der Truppe durch Farbige findet nach wie vor durch Werbung statt.

3. Im Uebrigen sind die Bestimmungen über die Bildung der Truppe selbstredend unter dem Vorbehalt der Bereitstellung der erforderlichen Mittel zu verstehen.