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Verordnung, betr. Ausführungsbestimmungen zu der Generalakte der Brüsseler Antisklaverei-Konferenz, vom 17. Februar 1893.
8 i.
Für das Verfahren gegen ein unter deutscher Flagge fahrendes Schiff, welches gemäß Art. 49 der Generalakte von dem Befehlshaber eines fremden Kreuzers angehalten und in einen Hafen des Schutzgebietes geführt worden ist, gelten die nachstehenden Bestimmungen:
I. Untersuchungsverfahren.
8 2 .
Die Untersuchung des Falls erfolgt durch den zur Ausübung der Gerichtsbarkeit erster Instanz für den Bezirk, in welchem der Hafen liegt, ermächtigten Beamten.
8 3.
Der Beamte hat das Schiff, sobald es ihm überantwortet ist, zu besichtigen' und für Aufnahme eines Inventars, sowie für Sicherung von Schiff, Schiffspapieren und Ladung Sorge zu tragen.
Er hat mit möglichster Beschleunigung alle Thatsachen, welche für die Frage, ob ein Fall von mißbräuchlicher Flaggenführung oder von Sklavenhandel vorliegt, von Bedeutung sind, unter Aufnahme der erforderlichen Beweise festzustellen.
8 4.
Gegen die Entscheidung, daß ein Fall von mißbräuchlicher Flaggenführung vorliegt, steht dem Führer des angehaltenen Schiffs die sofortige Beschwerde zu, welche binnen einer Frist von drei Tagen nach der Zustellung einzulegen ist. Ueber die Beschwerde entscheidet der zur Ausübung der Gerichtsbarkeit zweiter Instanz ermächtigte Beamte.
8 5.
Ergiebt die Untersuchung, daß ein Fall von Sklavenhandel vorliegt, so ist das Verfahren behufs Verurtheilung des Schiffs mittelst Ueberweisung an die Gerichtsbehörde erster Instanz einzuleiten. In dem Beschlusse sind, unter Anführung der Beweismittel, die Thatsachen anzugeben, in welchen ein Fall von Sklavenhandel gefunden wird.
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