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Bertrag zwischen dem Deutschen Reich und dem Kongostaate über die Auslieferung der Verbrecher und die Gewährung sonstiger Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den deutschen Schutzgebieten in Afrika und dem Gebiete des Kongostaates, vom 25. Jnli 1890 (R. - G. - Bl. S- 91).
Art. 1.
Die hohen vertragschließenden Theile verpflichten sich durch gegenwärtigen Vertrag hinsichtlich der im Eingang bezeichneten beiderseitigen Gebiete, sich diejenigen Personen, welche in dem unter den Vertrag fallenden Gebiete des ersuchenden Theils wegen einer der nachstehend aufgeführten strafbaren Handlungen, die in diesem Gebiete begangen ist, sei es als Thäter oder als Theilnehmer verurtheilt oder angeklagt oder zur Untersuchung gezogen sind, und in dem unter den Vertrag fallenden Gebiete des ersuchten Theils sich innerhalb des Bereiches der daselbst bestehenden Behörden aufhalten, in allen nach den Bestimmungen des Vertrages zulässigen Fällen einander auszuliefern, sofern die betreffende Handlung zugleich nach der Gesetzgebung des Gebietes, in welchem sich die verfolgte Person aufhält, als eine der nachstehend aufgezählten Strafthaten anzusehen ist.
Die in Vorstehendem in Bezug genommenen Strafthaten sind:
1. Todtschlag, Mord, Giftmord, Elternmord und Kindesmord;
2. vorsätzliche Abtreibung der Leibesfrucht;
3. Aussetzung einer hilflosen Person oder vorsätzliche Verlassung einer solchen in hilfloser Lage;
4. Unterdrückung, Verwechselung und Unterschiebung eines Kindes;
5. Menschenraub und Entführung, einschließlich der Entführung einer minderjährigen Person des einen oder anderen Geschlechts;
6. vorsätzliche und rechtswidrige Beraubung der persönlichen Freiheit eines Menschen;
7. Eindringen in eine fremde Wohnung;
8. Bedrohung;
9. unbefugte Bildung einer Bande, in der Absicht, Personen oder Eigenthum anzugreifen;
10. mehrfache Ehe;
11. Nothzucht;
12. Vornahme unzüchtiger Handlungen mit Gewalt oder unter Drohungen;