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Die Kolonialgesetzgebung des deutschen Reichs mit dem Gesetze über die Konsulergerichtsbarkeit / von Kolisch
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Nach den in der Zusammenstellung erwähnten Dienstanweisungen, betr. die Ausübung der Gerichtsbarkeit in den Schutzgebieten, haben die dortigen Gerichtsbehörden erster Instanz in den von ihnen aus gehenden Schriftstücken, sofern es sich um Geschäfte handelt, welche von dem zur Ausübung der Gerichtsbarkeit ermächtigten Beamten ohne Zuziehung von Beisitzern erledigt werden, die Bezeichnung als Kaiserliche Richter des. Schutzgebiets zu ."

oder

Kaiserliche Richter des Schutzgebiets der.zu ."

anzuwenden.

Die in den Schutzgebieten zu erledigenden Ersuchungsschreiben sind dementsprechend zu adressiren.

Der Beifügung einer Ortsangabe bedarf es nicht.

Bertrag zwischen dem Deutschen Reich und Großbritannien über die Auslieferung der Verbrecher zwischen den deutschen Schutz­gebieten, sowie anderer von Deutschland abhängigen Gebiete und den Gebieten Ihrer Grotzbritannischen Majestät, vom 5. Mai 1894

(R.-G.-Bl. S. 535i.

Art. l.

Die Bestimmungen des zwischen Deutschland und Großbritannien am 14. Mai 1872 unterzeichneten Auslieferungs-Vertrages sollen auf die im nachfolgenden Artikel näher bezeichneten, von Deutschland ab­hängigen Gebiete derart Anwendung finden, daß auch die in einem dieser Gebiete innerhalb des Bereichs der daselbst bestehenden Be­hörden sich aufhaltenden Personen, die einer im vereinigten Königreiche von Großbritannien und Irland oder in den Kolonien und auswärtigen Besitzungen Ihrer Großbritannischen Majestät begangenen strafbaren Handlung beschuldigt oder schuldig befunden sind, und die in einem der bezeichneten Gebiete Ihrer Großbritannischen Majestät sich aufhalten­den Personen, die einer in den von Deutschland abhängigen Gebieten begangenen strafbaren Handlung beschuldigt oder schuldig befunden sind, in Gemäßheit der Bestimmungen jenes Vertrages, soweit nicht der gegenwärtige Vertrag etwas Abweichendes festsetzt, gegenseitig auszuliefern sind.