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Die Kolonialgesetzgebung des deutschen Reichs mit dem Gesetze über die Konsulergerichtsbarkeit / von Kolisch
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bischen Regierungen ab, zu diesem Zwecke ihre Mitwirkung eintreten zu lassen. Anträge um zwangsweise Einziehung solcher Kosten von Personen, welche in außerdeutschen Staaten sich aufhalten, können des­halb, abgesehen von den Ländern, in welchen Konsulargerichtsbarkeit geübt wird (vergl. Z. 13), keinen Erfolg haben und sind zu unterlassen. Die Einziehung von Gerichtskosten im Auslande ist vielmehr nur im Wege einer vor dem zuständigen ausländischen Gericht gegen den Kosten- schuldner anzustellenden Klage möglich; von der Erhebung einer solchen ist aber in der Regel Abstand zu nehmen, da dieselbe meist unverhältniß- mäßig hohe Aufwendungen erfordern wird und im Erfolg sehr zweifel- bast ist. Sollten ausnahmsweise besondere Umstände die Einklagung von Gerichtskosten im Auslande angezeigt erscheinen lassen, so ist vorher unter Darlegung der Gründe für die Zweckmäßigkeit dieses Borgehens an den Justizminister zu berichten.

Es bleibt jedoch den Gerichtskassen in den dazu geeigneten Fällen unbenommen, zu versuchen, ob durch Vermittelung des zuständigen Konsuls in der Ziffer 45 angegebenen Weise der Kostenschuldner zur freiwilligen Berichtigung seiner Schuld bestimmt werden kann.

Allgemeine Verfügung, betr. die in den deutschen Schutzgebieten zu erledigenden Ersuchungsschreiben der Justizbehörden, vom 20. Februar 1893 (J.-M.-Bl. S. 59).

In neuerer Zeit sind wiederholt ErsuchungSschreiben der Justiz­behörden, welche in den Schutzgebieten zur Erledigung gebracht werden sollten, unmittelbar und unter unrichtiger Adresse dorthin gesandt worden.

Die Justizbehörden werden daher darauf aufmerksam gemacht, daß Ersuchungsschreiben der erwähnten Art nach Ziffer 7 der allgemeinen Verfügung vom 20. Mai 1887 (J.-M.-Bl. S. 139) dem Justizminister, in eiligen Fällen dem Herrn Minister der Auswärtigen Angelegenheiten einzureichen sind, und daß die Bestimmungen über Zuständigkeit und dienstliche Bezeichnung der Behörden in den Schutzgebieten aus der all­gemeinen Verfügung vom 1. Mai 1891 (J.-M.-Bl. S. 129) ersehen werden können. Der dort gegebenen Zusammenstellung ist unter o für das Deutsch-Ostafrikanische Schutzgebiet hinzuzufügen:der Nachtrag zur Dienstanweisung vom 12. Januar 1891, vom 25. Oktober 1891" (Centr.Bl. f. d. D.-R. S. 299).