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Die Kolonialgesetzgebung des deutschen Reichs mit dem Gesetze über die Konsulergerichtsbarkeit / von Kolisch
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Allgemeine Verfügung des Königl. Preutz. Justizministers, vom 20. Mai 1887, betr. die im Auslande zu erledigenden Ersuchungs- fchreiben der Justizbehörden. (J.-M.-Bl. S. 139.)

Bei dem Erlaß und der geschäftlichen Behandlung von solchen Ersuchungsschreiben und Anträgen, welche im Auslande zu er­ledigen sind, wird seitens der Justizbehörden nach vielfachen Wahr­nehmungen nicht immer sachgemäß verfahren. Zur Vermeidung der hieraus entstehenden Weiterungen sieht sich der Justizminister veranlaßt, die Gesichtspunkte, welche in derartigen Angelegenheiten zu berücksichtigen sind, soweit diese Anträge nicht die Festnahme oder Auslieferung verfolgter Personen betreffen, zusammenzustellen und die nachstehenden Anordnungen der Justizbehörden zur sorgfältigen Beachtung zu em­pfehlen:

I. Rechtshilfe.

' Allgemeine Bemerkungen.

Begriff und Arten der Rechtshilfe.

1. Die nachfolgenden Bestimmungen beziehen sich auf die Er­suchen um Vornahme gerichtlicher Amtshandlungen im Auslande (Rechts­hilfe), gleichviel ob dieselben Angelegenheiten der freiwilligen oder der streitigen Gerichtsbarkeit betreffen.

Form der Ersuchungsschreiben.

2. Das Ersuchen um Rechtshilfe erfolgt mittels eines in deutscher Sprache an die ersuchte Behörde gerichteteten Schreibens, welches von der ersuchenden Behörde zu unterzeichnen ist. Unstatthaft ist die Form eines Randschreibens.

Namens des Gerichts hat der Vorsitzende oder der Untersuchungs­richter mit Angabe seines Amtscharakters zu unterzeichnen.

Der Unterschrift ist das Amtssiegel beizudrücken.

Inhalt der Ersuchungsschreiben.

3. Das Ersuchungsschreiben muß den Gegenstand des Ersuchens vollständig und deutlich bezeichnen.

Bei Ersuchen um Vernehmung von Beschuldigten, Zeugen oder Sachverständigen, oder um Abnahme von Eiden ist in dem Schreiben