Allerhöchste Verordnung, betr. den Erlaß von Verordnungen auf dem Gebiet der allgemeinen Verwaltung, des Zoll- und Steuerwesens für die westafrikanischen Schutzgebiete, vom 10. Juli 1886.
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Der Gouverneur für das Kamerungebiet, der Kommissar für das Togogebiet und der Kommissar für das südwestafrikanische Schutzgebiet werden, jeder für den ihm unterstellten Amtsbezirk, ermächtigt, auf dem Gebiete der allgemeinen Verwaltung, des Zoll- und Steuerwesens Verordnungen zu erlassen. Dieselben sind sofort in Abschrift dem Reichskanzler mitzutheilen, welcher befugt ist, die erlassenen Verordnungen aufzuheben.
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Die Verkündung der Verordnungen erfolgt in ortsüblicher Weise, jedenfalls durch Anheftung an die Tafel des Regierungsgebäudes.
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Gegen Strafbescheide, welche auf Grund der in Gemäßheit des 1 erlassenen Verordnungen ergehen, steht den Betroffenen Beschwerde an den Reichskanzler (Auswärtiges Amt) zu.
Die Einlegung der Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung, es kann jedoch von der Behörde, gegen deren Strafbescheid Beschwerde erhoben wird, die vorläufige Einstellung der Vollstreckung verfügt werden.
Verfügung behufs Uebertragung konsularischer Befugnisse auf den Kommissar für das Schutzgebiet der Neu-Guinea-Kompagnie, vom
23. Mai 1890.
Auf Grund des ß 5 des Gesetzes, betr. die Rechtsverhältnisse der deutschen Schutzgebiete, wird für das Schutzgebiet der Neu-Guinea- Compagnie Folgendes bestimmt:
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Der Kaiserliche Kommissar hat die Befugnisse wahrzunehmen, welche den deutschen u. s. w., wie Verfügung vom 29. März 1889 betr. Kamerun S. 139.