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Die Kolonialgesetzgebung des deutschen Reichs mit dem Gesetze über die Konsulergerichtsbarkeit / von Kolisch
Entstehung
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Der z»r Ausübung der Gerichtsbarkeit zweiter Instanz ermächtigte Beamte ist für beide Schutzgebiete, der zur Ausübung der Gerichts­barkeit erster Instanz in Tvgo ermächtigte Beamte ist für das Schutz­gebiet von Togo befugt, polizeiliche und sonstige die Verwaltung be­treffende Vorschriften zu erlassen und gegen die Nichtbefolgung der­selben Gefängniß bis zu drei Monaten, Haft, Geldstrafe und Ein­ziehung einzelner Gegenstände anzudrohen.

Der zur Ausübung der Gerichtsbarkeit erster Instanz in Togo ermächtigte Beamte hat seine Verordnungen iAbs. 1) sofort in Abschrift dem zur Ausübung der Gerichtsbarkeit zweiter Instanz ermächtigten Beamten mitzutheilen. Der letztere ist befugt, diese Verordnungen auf­zuheben oder abzuändern.

8 3 -

Diese Verfügung tritt am 1. Juli 1889 in Kraft.

Verfügung des Reichskanzlers, betr. die Ausübung konsularischer Befugnisse und den Erlaß polizeilicher und sonstiger die Verwaltung betreffenden Vorschriften in Deutsch-Ostafrika, vorn 1. Januar 1891.

Auf Grund der 88 5 und 11 Abs. 2 nud 3:

8 I-

Die zur Ausübung der Gerichtsbarkeit erster Instanz ermächtigten Beamten haben für ihre Bezirke zugleich die Befugnisse wahrzunehmen, welche den deutschen Konsuln u. s. w., wie Verfügung vom 29. März 1889 betr. Kamerun S. 139.

8

Der Gouverneur ist befugt, polizeiliche und sonstige die Ver­waltung betreffende Vorschriften zu erlassen und gegen deren Nicht­befolgung Gefängniß bis zu drei Monaten, Haft, Geldstrafe und Ein­ziehung einzelner Gegenstände anzudrohen.

Bis zur Uebernahme der Verwaltung durch den Gouverneur wird diese Besugniß durch den Reichskommissar wahrgenommen.

8 3 .

Diese Verfügung tritt mit dem heutigen Tage in Kraft.