2. Die Einlagen bei der städtischen Sparkasse werden mit drei Prozent verzinst und können den Betrag von 1000 Mark nicht übersteigen. Erreicht die Einlage diesen Betrag, so erfolgt deren Abhebung und Verwerthung zum Ankauf einer Schuldverschreibung, falls der Gehaltsempfänger vorher nichts Anderes bestimmt hat.
3. Die Legationskasse kontrolirt die Auslvosung der Schuldverschreibungen und legt die fälligen Zinsen derselben bei der städtischen Sparkasse an.
4. Für die nach Maßgabe der Bestimmungen unter 1 zu bewirkende Verwendung von Gehaltsabzügen bedarf es eines nach Eintritt der Fälligkeit der betreffenden Gehaltsrate bei der obersten Behörde des Schutzgebiets auf dem vorgeschlagenen Dienstwege einzureichenden Antrages.
Die Gehaltsquittungen haben ohne Rücksicht auf den Abzug über den vollen Abzug zu lauten. Die Ueberweisung des anzulegenden Betrages an die Legationskasse erfolgt durch Einziehung eines entsprechend geringeren Betrages.
Wird die Gehaltszahlung nicht bei der Legationskasse, sondern bei der Kasse des Schutzgebietes geleistet, so wird der zu überweisende Betrag bei dieser für die Abrechnung mit der Legations kasse in Einnahme gestellt.
5. Die Legationskasse übernimmt durch ihre Vermittelung keine Haftung für die angelegten Gelder
Verfügung des Reichskanzlers, betr. Toppelrechnung der Dienstzeit der in den Schutzgebieten von Z Kamerun, Togo und Deutsch-Ost- afrika angestellten Landesbeamten, vom 6. Mai 1894.
Auf Grund des Art. 3 der AUerh. Verordnung vom 3. August 18>i8, betr. die Rechtsverhältnisse der Landesbeamten in den Schutz gebieten von Kamerun und Togo tR.-G.-Bl. S. 753) und vom 22. April 1894, betr. die Rechtsverhältnisse der Landesbeamten in Deutsch Ostasrikä «R.-G.-Bl. S. 115) bestimme ich, daß den im Dienst der Schutzgebiete von Kamerun, Togo und Deutsch-Ostafrika stehenden Landesbeamten, welche daselbst eine längere als einjährige Verwendung gefunden haben, die dort zugebrachte Dienstzeit bei der Pensionirung doppelt in Ansatz zu bringen ist.