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2.Circular des Reichskanzlers an das Kaiserliche Gouvernement von Kamerun und die Kaiserlichen Kommissariate für Togo und Südwestafrika, betr. die Tagegelder der Beamten, vom 4. November 1889.
Auf Grund der gemachten Vorschläge habe ich die Tagegelder für die höheren Beamten der drei Schutzgebiete auf täglich 15 Mark festgesetzt. Bis zu dieser Höhe können in besonderen Fällen auch den weißen Subaltern- und Unterbeamten, für welche im Allgemeinen geringere Sätze ausreichen werden, Tagegelder gezahlt werden. Farbige Beamte sind vorkommendenfalls nach billigem Ermessen des Chefs der betreffenden Lokalbehörde bezw. der Landesverwaltung zu entschädigen.
Diese Tagegelder bleiben indessen jedenfalls für diejenige Zeit, während deren ein Beamter auf Kaiserlichen Kriegsschiffen befindlich gewesen bezw. an Bord derselben verpflegt worden ist, außer Ansatz. Inwiefern sonst noch eine Einschränkung der Tagegelder-Liquidation nach Maßgabe der Entfernung zwischen dem Reiseziel und dem Amtssitze der Beamten oder aus anderen Gründen generell bezw. in konkretem Falle zu veranlassen sein wird, überlasse ich der pflichtmäßigen Prüfung und Entscheidung des Herrn Chefs der Landesverwaltung in den drei Schutzgebieten.
Die für Rechnung der bezüglichen Schutzgebiete unmittelbar aus der Gouvernements- bezw. Kommissions-Kasse zu berichtigenden Tagegelder- levent. auch Fuhrkosten-j Liquidationen bedürfen zur rechnungsmäßigen Fustifikation der Beträge einer durch den Chef der betreffenden Lokalbehörde bezw. der Landesverwaltung zu vollziehenden Nichtigkeits- bcscheinigung.
Erlaß, betreffend die Anlegung und Verwerthung der Ersparnisse der Beamten in den Schutzgebieten und des deutschen Personals bei den ' Schutztruppen, vom 21. März 1892.
Um den Beamten in den Schutzgebieten und dem deutschen Personal bei den Schutztruppen die Anlegung und Verwerthung ihrer Ersparnisse zu erleichtern, bestimme ich, wie folgt:
1. Es ist den vorgebuchten Beamten rc. in den Schutzgebieten gestattet, über ihre fälligen Gehaltsansprüche ganz oder theilweise in der Art zu verfügen, daß durch Vermittelung der Legationskasse die nicht erhobenen Beträge
as zu Heimathszahlungen an dritte Personen, d) zu Einzahlungen bei der städtischen Sparkasse in Berlin, es zum Ankauf von Schuldverschreibungen der deutschen Reichsoder Preußischen Staatsanleihen über einen Nominalbetrag von mindestens 1000 Mark verwandt werden.