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Die Beamten werden bei derartigen Reisen in der Regel auf die Benutzung der den Lokolbehörden zur Verfügung stehenden Transportmittel angewiesen sein und mit denselben ausreichen, so daß ihnen persönlich besondere Fuhrkosten nur in seltenen Fällen erwachsen werden.
Auch für den Unterhalt dürften besondere Kosten kaum entstehen, wenn die Beamten bei Touren ins Innere den Proviant in der Hauptsache von ihrem Stationsort aus mitzuführen haben. Dazu kommt die Erwägung, daß es nicht angezeigt erscheint, die knapp dotirten Budgets der erst in den Anfangsstadien der Entwickelung begriffenen Schutzgebiete zu Gunsten der Beamten mit Tagegelder-Zahlungen zu belasten, welche, in der reglementsmüßigen Höhe bemessen, unter den lokalen Verhältnissen der Schutzgebiete den thatsächlichen Bedarf der Beamten in den meisten Fällen übersteigen.
Unter diesen Umständen empfiehlt sich für Reisen dieser Kategorie die Regelung der Frage auf der Grundlage, daß nur die für die Dienstreisen nachweislich erwachsenen bezw. nothwendig gewesenen besonderen Auslagen den Beamten erstattet werden. Dieselben haben zu diesem Behufe für jede Reise eine thunlichst mit Belägen zu versehende genaue Spezifikation aufzustellen, welche seitens des Chefs der Lokal- behörde hinsichtlich ihrer Richtigkeit zu prüfen und mit einem entsprechenden Vermerk zu versehen ist. Der betreffende Betrag kann alsdann in die dienstliche Ausgabenrechnung aufgenommen werden.
1. Allerh. Verordnung, betr. die Tagegelder, die Fuhrkosten und die Umzugskosten der gesandtschaftlichen- und Konsularbeamten, vom 23. April 1879.
Wir, Wilhelm, von Gottes Gnaden rc. verordnen im Name» des Reichs, auf Grund des tz 18 des Gesetzes, betreffend die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten, vom 31. März 1873, im Einvernehmen mit dem Bundesrath, was folgt:
8 i.
Die etatsmäßigen gesandtschaftlichen- und Konsularbeamten erhalten bei Dienstreisen Tagegelder nach folgenden Sätzen:
außerhalbj innerhalb
des
Reichsgebiets
Mark
Mark
I. Die Botschafter.
40
30
II. Die außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister . . .
30
24