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Die Kolonialgesetzgebung des deutschen Reichs mit dem Gesetze über die Konsulergerichtsbarkeit / von Kolisch
Entstehung
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Erlaß an den Kaiserlichen Gouverneur von Kamerun und die Kaiserlichen Kommißare sür Togo, Teutsch-Südwestasrika und die Marshall-Inseln, betr. die Tagegelder und Fuhrkosten der Beamten, vom 8. Oktober 1888.

Für die Vergütung, welche den Beamten der unter Reichsver­waltung stehenden Schutzgebiete bei Dienstreisen zu gewähren ist, waren allgemeine Normen in Ermangelung ausreichender Erfahrung bisher nicht aufgestellt worden.

Der Zeitpunkt erscheint nunmehr gekommen, eine solche generelle Regelung des Gegenstandes herbeizuführen.

Dabei wird zu unterscheiden sein zwischen den im Interesse der lokalen Verwaltung in den Grenzen der Schutzgebiete selbst unter­nommenen Reisen und denjenigen Reisen, welche aus anderem dienst­lichen Anlaß, namentlich in Folge einer Veränderung im Bestände des Beamtenpersonals, außerhalb des Schutzgebietes zur Ausführung ge­langen.

Die Reisen der zweiten Kategorie werden in ihren äußeren Um­ständen im Allgemeinen den Dienstreisen der gesandtschaftlichen- und Konsularbeamten entsprechen, deren Vergütung sich nach der Aller­höchsten Verordnung vom 23. April 1879 regelt.' Diese Verordnung wird demzufolge mit den sich bei Einschiffung auf Kaiserlichen Kriegs­schiffen ergebenden Modalitäten nach wie vor auf solche Dienstreisen der Beamten in den Schutzgebieten sinngemäße Anwendung finden, ins­besondere dann, wenn es sich um Dienstantritts- bezw. Versetzungs­reisen von Reichsbeamten oder weißen Lokalbeamten handelt, hinsichtlich der letzteren jedoch nur insoweit, als nicht für den betreffenden Fall eine abweichende Bestimmung besonders getroffen wird.

In allen diesen Fällen erfolgt die Zahlung der Entschädigung erst nach der diesseitigen Festsetzung der bezüglichen Liquidation. Bei Regelung der Kosten für etwaige Dienstantritts- bezw. Versetzungs­reisen von eingeborenen Lokalbeamten ist nach dem örtlichen Gebrauche event, nach pflichtmäßigem Ermessen des Chefs der Lokalbehörde, unter Beobachtung thunlichster Sorgsamkeit, zu verfahren und der veraus­lagte Betrag in die dienstliche Ausgabeliquidation aufzunehmen.

Was dagegen die verhältnißmäßig zahlreichen Reisen betrifft, welche zur Erledigung von Dienstgeschäften innerhalb des Schutzgebietes stattfinden, so werden hierbei die mit der Bewilligung von reglements- müßigen Fuhrkosten und Tagegeldern verknüpften Voraussetzungen viel­fach fehlen bezw. nicht vollkommen zutreffen.