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Allerhöchste Verordnung, betr. den Urlaub der gesandtschaftlichen- und Konsularbeamten und deren Stellvertretung, vom 23. April 1879.
Auf Grund des 8 14 des Reichsgesetzes vom 31. März 1873.
8 i.
Anträge der gesandtschaftlichen- und Konsularbeamten auf Bewilligung von Urlaub sind unter Angabe der Veranlassung und des Zwecks der unmittelbar vorgesetzten Behörde oder dem unmittelbar vorgesetzten Beamten einzureichen.
8 2 .
Unseren Botschaftern, außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Ministern und Ministerresidenten wird der Urlaub von Uns auf Antrag des Reichskanzlers bewilligt.
Hinzugefügt durch Verordnung vom 17. April 1894:
Ausgenommen sind Urlaubs- bezw. Nachurlaubsgesuche, zu denen Botschafter, Gesandte, Ministerresidenten durch dringliche kurz vordem gewünschten Urlaub bezw. Nachurlaub eingetretene Verhältnisse veranlaßt werden. In derartigen Fällen ist der Urlaub vom Reichskanzler zu ertheilen und ist Uns bezügliche Meldung zu erstatten.
In allen anderen Fällen wird der Urlaub vom Reichskanzler ertheilt; jedoch können die einer Gesandtschaft oder einem Konsulate vorstehenden Beamten ihren Untergebenen zu Reisen außerhalb Deutschlands Urlaub bis zur Dauer einer Woche ertheilen.
8 3.
Wird ein Urlaub zur Wiederherstellung der Gesundheit nachgesucht, so ist dem Antrage eine ärztliche Bescheinigung beizufügen.
Der Reichskanzler ist berechtigt, die Beibringung einer solchen Bescheinigung ausnahmsweise zu erlassen.
8 4 -
Der beurlaubte Beamte hat dafür zu sorgen, daß ihn während der Abwesenheit von seinem Amtssitze Verfügungen der vorgesetzten Behörden erreichen können.
8 ü.
Bei Ertheilung des Urlaubs ist gleichzeitig für die Vertretung des beurlaubten Beamten Sorge zu tragen.