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Die Kolonialgesetzgebung des deutschen Reichs mit dem Gesetze über die Konsulergerichtsbarkeit / von Kolisch
Entstehung
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Allerhöchste Verordnung, betr. den Urlaub der gesandtschaftlichen- und Konsularbeamten und deren Stellvertretung, vom 23. April 1879.

Auf Grund des 8 14 des Reichsgesetzes vom 31. März 1873.

8 i.

Anträge der gesandtschaftlichen- und Konsularbeamten auf Bewilli­gung von Urlaub sind unter Angabe der Veranlassung und des Zwecks der unmittelbar vorgesetzten Behörde oder dem unmittelbar vorgesetzten Beamten einzureichen.

8 2 .

Unseren Botschaftern, außerordentlichen Gesandten und bevoll­mächtigten Ministern und Ministerresidenten wird der Urlaub von Uns auf Antrag des Reichskanzlers bewilligt.

Hinzugefügt durch Verordnung vom 17. April 1894:

Ausgenommen sind Urlaubs- bezw. Nachurlaubsgesuche, zu denen Botschafter, Gesandte, Ministerresidenten durch dringliche kurz vordem gewünschten Urlaub bezw. Nachurlaub eingetretene Verhältnisse veran­laßt werden. In derartigen Fällen ist der Urlaub vom Reichskanzler zu ertheilen und ist Uns bezügliche Meldung zu erstatten.

In allen anderen Fällen wird der Urlaub vom Reichskanzler er­theilt; jedoch können die einer Gesandtschaft oder einem Konsulate vor­stehenden Beamten ihren Untergebenen zu Reisen außerhalb Deutschlands Urlaub bis zur Dauer einer Woche ertheilen.

8 3.

Wird ein Urlaub zur Wiederherstellung der Gesundheit nach­gesucht, so ist dem Antrage eine ärztliche Bescheinigung beizufügen.

Der Reichskanzler ist berechtigt, die Beibringung einer solchen Bescheinigung ausnahmsweise zu erlassen.

8 4 -

Der beurlaubte Beamte hat dafür zu sorgen, daß ihn während der Abwesenheit von seinem Amtssitze Verfügungen der vorgesetzten Behörden erreichen können.

8 ü.

Bei Ertheilung des Urlaubs ist gleichzeitig für die Vertretung des beurlaubten Beamten Sorge zu tragen.