123
8 20 .
Mit den aus § 14 sich ergebenden Maßgaben erfolgt die Bestimmung darüber, ob und welches Wittwen- und Waisengeld der Wittwe und den Waisen eines Beamten zusteht, durch die oberste Reichsbehörde, welche die Befugniß zu solcher Bestimmung auf die höhere Reichsbehörde übertragen kann.
8 21 .
Das den Hinterbliebenen eines Beamten zu bewilligende Wittwen- oder Waisengeld darf nicht hinter demjenigen Betrage zurückbleiben, welcher denselben nach den bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes für sie geltenden Bestimmungen aus der Reichskasse hätte gewährt werden müssen, wenn der Beamte vor diesem Zeitpunkt gestorben wäre.
>Die übrigen Bestimmungen interessiren nicht mehr.)
Gesetz, betreffend die Zurückbeförderung der Hinterbliebenen im Auslande angestellter Reichsbeamte» und Personen des Soldatenstandes, vom 1. April 1888.
Artikel 1.
Die im Z 8 des Gesetzes, betreffend die Organisation der Bundeskonsulate u. s. w., vom 8. November 1867 enthaltene Bestimmung, wonach die Familien der Berufskonsuln, wenn letztere während ihrer Amtsdauer sterben, auf Bundeskosten in die Heimath zurückbefördert werden, wird auf die Hinterbliebenen sämmtlicher aus der Reichskasse besoldeten pensionsberechtigten Reichsbeamten und Personen des Soldatenstandes, deren dienstlicher Wohnsitz sich im Auslande befindet, ausgedehnt.
Ausgenommen bleiben die Hinterbliebenen solcher Neichsbeamten, welche in Grenzorten oder in dem Zollgebiet angeschlossenen ausländischen Gebietstheilen angestellt sind.
Artikel 2.
Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Januar 1888 in Kraft.