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Die Kolonialgesetzgebung des deutschen Reichs mit dem Gesetze über die Konsulergerichtsbarkeit / von Kolisch
Entstehung
Seite
120
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1. Im tz 155 sind diejenigen Entscheidungen der Disziplinar- und Ver­waltungsbehörden, welche für die Beurtheilung der vor den Gerichten geltend gemachten vermögensrechtlichen Ansprüche maßgebend sein sollen, erschöpfend aufgeführt. (Urth. d. R.-G. vom 24. März 1882. Entsch. d. C.-S. Bd. VI, S. 106.)

2. Der 8 149 d. G. erklärt den Rechtsweg über vermögensrechtliche Ansprüche der Beamten aus ihrem Dienstverhältuißmit den in den nachfolgenden Paragraphen enthaltenen Maßgaben" für statthaft. In dem Z 155 wird sodann die Entscheidung der Verwaltungsbehörde darüber, ob und von welchem Zeitpunkt ab ein Beamter einstweilig in Ruhestand zu versetzen sei, für die Beurtheilung der vor dem Gericht geltend gemachten vermögensrechtlichen Ansprüche für maßgebend erklärt. Der klare unzweideutige Wortlaut dieser Bestimmung, welche zu den Maßgaben" gehört, auf welche der ß 149 hinweist, führt nun zu der Auslegung, daß damit den Gerichten die Nachprüfung darüber entzogen ist, ob die Verwaltungsbehörde aus zureichendem, gesetzlichen Grunde und auf genügend festgestellte Thatsachen hin den Beamten aus seinem Amte entfernt, einstweilen oder definitiv in den Ruhestand versetzt hat; denn maßgebend für die Beurtheilung der geltend gemachten vermögens­rechtlichen Ansprüche sind die gedachten Entscheidungen nur, wenn für eben diese Beurtheilung die Thatsache, daß der Beamte, wie im ge­gebenen Falle, einstweilig in den Ruhestand versetzt sei, mit der recht­lichen Folge unanfechtbar feststeht, daß nur darnach, d. h. also nur auf der Grundlage, daß es sich um vermögensrechtliche Ansprüche eines einstweilig in den Ruhestand versetzten Beamten handle, der Umfang dieser Ansprüche richterlich bestimmt werden soll, tUrth. d. R.-G. v. 14, November 1884. Entsch. i. C.-S. Bd. XU. S. 70.)

Gesetz, betreffend die Fürsorge für die Wittwen und Waisen der Reichsbeamten der Civilverwaltung, vom 20. April 1881, abgeändert durch Gesetz vom st. März 1888.

§ 1 bis^ 6 fallen durch Aufhebung des Wittwcnkassengeldes fort.

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Die Wittwen und die Hinterbliebenen ehelichen oder durch nach- gefolgte Ehe legitimirten Kinder eines zur Zeit seines Todes zur Ent­richtung von Wittwen- und Waisengeldbeitrügen verpflichteten Beamten erhalten aus der Reichskasse Wittwen- und Waisengeld nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen: