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Die Kolonialgesetzgebung des deutschen Reichs mit dem Gesetze über die Konsulergerichtsbarkeit / von Kolisch
Entstehung
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Die Entscheidung über die Entfernung eines Beamten aus dem Amt erfolgt, falls derselbe eine Kaiserliche Bestallung erhalten hat, durch den Kaiser, anderenfalls durch den Gouverneur, an dessen Stelle bei den Bezirksrichtern der Oberrichter tritt.

Bor der Entscheidung ist der Beamte zu hören und der That­bestand unter Berücksichtigung der von dem Beamten geltend gemachten Entlassungsgründe festzustellen.

Gegen die Entscheidung des Gouverneurs oder des Oberrichters findet Beschwerde an den Reichskanzler statt. Dieselbe ist bei dem Gouvernement oder dem Oberrichter anzumelden; die Frist zur Anmel­dung beträgt drei Monate. Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.

Art. 10.

Die in 88 127, 128 Abs. 2, 131 des Gesetzes vorn 31. März 1873 der obersten Reichsbehörde übertragenen Befugnisse werden gegenüber den Beamten, welche eine Kaiserliche Bestallung erhalten haben, vom Reichskanzler, gegenüber den anderen Beamten vvni Gouverneur aus­geübt, an dessen Stelle bei den Bezirksrichtern der Oberrichter tritt. Gegen die Entscheidung des Gouverneurs oder des Oberrichters findet Beschwerde an den Reichskanzler statt. Die Beschwerde hat keine auf schiebende Wirkung.

Gesetz, betreffend die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten, vom 31. März 1873.

Allgemeine Bestimmungen.

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Reichsbeamter im Sinne dieses Gesetzes ist jeder Beamte, welcher entweder vom Kaiser angestellt oder nach Borschrift der Reichsverfassung den Anordnungen des Kaisers Folge zu leisten verpflichtet ist>-

1. Die aus dem Landesdienst in den Reichsdienst übernommenen Post­beamten sind Reichsbeamte, sllrth. d. R. - G. v. 4. Mai 1880. Entsch. i. E. S. Bd. I, S. 307.)

2. Zum Begriffe des Beamten gehört die Anstellung durch das Staats­oberhaupt oder durch eine nach Maßgabe der Gesetze hierzu kompetenten Behörde. <Urth. d. R.-G. v. 24. März 1882. Entsch. i. E. S. Bd. VI. S. 107.)