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Die Kolonialgesetzgebung des deutschen Reichs mit dem Gesetze über die Konsulergerichtsbarkeit / von Kolisch
Entstehung
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vorgesehenen Bestimmungen und Entscheidungen ausschließlich durch den Reichskanzler.

Art. 4.

Der Reichskanzler bestimmt, inwieweit einem in den Ruhestand oder in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamten die Kosten des Umzugs nach dem innerhalb des Reichs von demselben gewählten Wohn­orte zu gewähren sind.

Art. 5.

Die aus das Disziplinarverfahren bezüglichen Bestimmungen in 88 84 bis 124 des Gesetzes vom 31. März 1873 bleiben außer Anwendung.

Die Entscheidung über die Entfernung eines Beamten aus dem Amt erfolgt, falls derselbe eine Kaiserliche Bestallung erhalten hat, durch den Kaiser, anderenfalls durch den Gouverneur von Kamerun.

Vor der Entscheidung ist der Beamte zn hören und der That­bestand unter Berücksichtigung der von dem Beamten geltend gemachten Entlassungsmomente festzustellen.

Gegen die Entscheidung des Gouverneurs findet Beschwerde an den Reichskanzler statt. Dieselbe ist bei dem Gouverneur anzumelden; die Frist zur Anmeldung beträgt drei Monate. Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.

Art. 6.

Die im tz 127, 8 128 Abs. 2, H 131 des Gesetzes vom 13. März 1873 der obersten Reichsbehörde übertragenen Befugnisse werden von dem obersten Beamten itt den Schutzbieten ausgeübt. Gegen die Entschei­dung findet Beschwerde an den Reichskanzler statt. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Allerhöchste Verordnung, betr. die Rechtsverhältnisse der Landes­beamten in Deutsch-Ostafrika, vom 22. April 1894.

Art. 1.

Das Gesetz, betreffend die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten, vom 31. März 1873 (R. - G. - Bl. S. 64) nebst den dasselbe abändern­den und ergänzenden Gesetzen vom 21. April 1886 (R. - G. - Bl. S. 80) und vom 31. Mai 1887 (R.-G.-Bl. S. 211), sowie das Gesetz, betreffend die Fürsorge für die Wittwen und Waisen der Reichsbeamten der Civil-

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