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Die Kolonialgesetzgebung des deutschen Reichs mit dem Gesetze über die Konsulergerichtsbarkeit / von Kolisch
Entstehung
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Ich pp. schwöre zu Gott dem Allmächtigen und Allwissen den, daß ich Seiner Majestät dem Deutschen Kaiser treu und gehorsam sein, meine Dienstpflichten nach Maßgabe der Gesetze und der mir zu ertheilenden Instruktionen treu und gewissenhaft erfüllen und das Beste des Reichs und seiner Schutzgebiete fordern will, so wahr mir Gott helfe!"

Allerhöchste Verordnung, betreffend die Rechtsverhältnisse der Landes­beamten in den Schutzgebieten von Kamerun und Togo, vom

8. August t888.

Art. 1.

Das Gesetz, betreffend die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten, vom 31. März 1873 (R. - G. - Bl. S. 01» nebst den dasselbe abändernden und ergänzenden Gesetzen vom 21. April 1886 (R. - G. - Bl. S. 80) und vom 31. Mai 1887 (R.-G.-Bl. S. 211), sowie das Gesetz, betreffend die Fürsorge für die Wittwen und Waisen der Reichsbeamten der Civil-Verwaltung, vom 20. April 1881 (R. - G- - Bl. S. 85) nebst dem Abünderungsgcsetze vom 5. März 1888 (R. - G. - Bl. S. 65) finden, soweit nicht in den nachfolgenden Artikeln ein Anderes bestimmt ist, auf die Rechtsverhättnisse der Beamten der Schutzgebiete von Kamerun und Togo, welche ihr Diensteinkommen aus den Fonds dieser Schutz gebiete beziehen, mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, daß, wo in jenen Gesetzen von dem Reich, dem Reichsdienst, den Reichsfvnds oder anderen Einrichtungen des Reichs die Rede ist, das betreffende Schutzgebiet und dessen entsprechende Einrichtungen zu verstehen sind.

Art. 2.

Im Falle des K 66 Abs. 1 des Gesetzes v. 31. März 1873 erfolgt die Entscheidung über die Versetzung eines Beamten in den Ruhestand durch den Kaiser.

Art. 3.

Die Befugnisse, welche nach den in Art. 1 bezeichneten Gesetzen der obersten Reichsbehörde zustehen, werden, soweit nicht durch diese Verordnung ein Anderes bestimmt ist, durch den Reichskanzler ausgeübt.

Jngleichen erfolgen die im K 5 Abs. 1, KH 18, 39, 52 und K 68 Abs. 2 des Ges. v. 31. März 1873, sowie in tz 1 des Ges. v. 31. Mai 1887