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Die Kolonialgesetzgebung des deutschen Reichs mit dem Gesetze über die Konsulergerichtsbarkeit / von Kolisch
Entstehung
Seite
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Gesetz, betreffend die Rechtsverhältnisse der Kaiserlichen Beamten in den Schutzgebieten, vom 31. Mai 1887. (R.-G.-Bl. S. 211.)

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Durch Beschluß des Bundesraths kann bestimmt werden, daß den Kaiserlichen Beamten, welche in den deutschen Schutzgebieten eine längere als einjährige Verwendung gefunden haben, die daselbst zugebrachte Dienstzeit bei der Pensionirung doppelt in Anrechnung zu bringen ist.

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Die Gouverneure, Kanzler und Kommissare für die deutschen Schutzgebiete können durch Verfügung jederzeit mit Gewährung des gesetzlichen Wartegeldes einstweilig in den Ruhestand versetzt werden.'

1. Der Bundesrath hat in der Sitzung vom 22. Dezember 1891 in Gemäß- heit des Z 1 des Ges. v. 31. Mai 1887 beschlossen, daß den Kaiserlichen Beamten, welche in den deutschen Schutzgebieten eine längere als einjährige Verwendung gefunden haben, die daselbst zugebrachte Dienstzeit bei der Pensionirung doppelt in Anrechnung zu bringen ist.

Kaiserliche Verordnung, betr. den Diensteid der in den deutschen Schutzgebieten angestellten Beamten, vom 4. September 1892.

Der Diensteid der in den deutschen Schutzgebieten angestellten Beamten, welche nicht Reichsbeamte im Sinne des Gesetzes, betreffend die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten, vom 31. März 1873 (R.-G. - Bl. S. 61) sind, wird in nachstehender Form geleistet:

Kolisch, Kolonialgesetzgebung.

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