77
Verfügung des Reichskanzlers, betreffend die Gerichtsbarkeit über die Eingeborenen in den afrikanischen Schutzgebieten, vom 27. Februar 1896.
Auf Grund der Allerhöchsten Verordnung vom 25. d. Mts. wird Folgendes bestimmt:
In dem Gerichtsverfahren über Eingeborene sind zur Herbeiführung von Geständnissen und Aussagen andere als die in den deutschen Prozeßordnungen zugelassenen Maßnahmen untersagt.
Jngleichen ist die Verhängung von außerordentlichen Strafen, insbesondere von Verdachtsstrafen, verboten.