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Die Kolonialgesetzgebung des deutschen Reichs mit dem Gesetze über die Konsulergerichtsbarkeit / von Kolisch
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Verfügung des Reichskanzlers, betreffend die Gerichts­barkeit über die Eingeborenen in den afrikanischen Schutz­gebieten, vom 27. Februar 1896.

Auf Grund der Allerhöchsten Verordnung vom 25. d. Mts. wird Folgendes bestimmt:

In dem Gerichtsverfahren über Eingeborene sind zur Herbeiführung von Geständnissen und Aussagen andere als die in den deutschen Prozeßordnungen zugelassenen Maßnahmen untersagt.

Jngleichen ist die Verhängung von außerordentlichen Strafen, insbesondere von Verdachtsstrafen, verboten.