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Die Kolonialgesetzgebung des deutschen Reichs mit dem Gesetze über die Konsulergerichtsbarkeit / von Kolisch
Entstehung
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am Top oder im Want zu führen; sie darf auch in verkleinertem Maßstabe als Gösch auf dem Bugspriet oder dem Vorsteven geführt werden.

Hinsichtlich der Maße der in der Allerhöchsten Verordnung vom 13. August 1863 vorgeschriebenen besonderen Abzeichen wird Folgendes bemerkt.

Maße der Abzeichen für die im Bereiche der Lootsen (Zoll-) Ver­waltung in den Schutzgebieten (unter Anwendung der für die Schutz­gebiete bereits durch Allerhöchste Verordnung vom 8. November 1892 festgesetzten Flagge) zu führenden Flaggen.

Durch Eintheilung der Breite des schwarzen Feldes iu 20 Theile ergeben sich für die Höhe:

des Ankers.18 Theile,

des Ringes.3

des Querbalkens.2

der beiden Spitzen vom unteren

Rand gerechnet.9

für die Breite des Ankers . . 12 von Spitze zu Spitze,

für die Querbalken .... 10

für den Durchmesser des Ringes

und die mittlere Breite des

Kernstückes.2

Die beiden Buchstaben TV. und 2V. haben die Höhe von 10 Theilen, stehen also je 5 Theile von beiden Rändern ab; der Ring und die Spitze stehen je 1 Theil an den Rändern, der Querbalken 4 Theile vom oberen Flaggenrand ab.

Allerhöchste Verordnung, betreffend die Gerichtsbarkeit über die Eingeborenen in den afrikanischen Schutzgebieten, vom 25. Februar 1896.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen rc. verordnen im Namen des Reichs, was folgt:

Der Reichskanzler wird ermächtigt, bis auf weiteres die erforderlichen Anordnungen für die Regelung der Gerichtsbar­keit über die Eingeborenen der afrikanischen Schutzgebiete zu treffen.