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im Eigenthum des Reichs zu stehen, im Auftrage der Reichs-Postverwaltung die Post befördern, so lange sie die Post (an Bord haben, neben der Nationalflagge als besonderes Abzeichen die Postflagge (§ 3 dir. 3) im Großtop zu hissen. Für dieselbe Zeit sind diese Schiffe berechtigt, die Postflagge als Gösch auf dem Bugspriet zu führen.
8 5.
Diese Berordnung tritt am 1. April 1893 in Kraft.
Allerhöchste Verordnung, betreffend die in den deutschen Schutzgebieten von den Regierungsfahrzeugen und den Regierungsgebäuden einzelner Verwaltungen (Lootsen- und Zollverwaltung) zuführenden Flaggen, vom 13. August 1893.
Ich bestimme, daß in den deutschen Schutzgebieten die Regierungsfahrzeuge und die Regierungsgebäude einzelner Verwaltungen in der Reichs-Dienstflagge des Auswärtigen Amtes die nachstehend aufgeführten besonderen Abzeichen in der dem Flaggenstock zugekehrten Ecke des schwarzen Streifens zu führen haben:
1. im Betriebe der Lootsenverwaltung einen gelben unklaren Anker zwischen den rothen Buchstaben H
2. im Betriebe der Zollverwaltung denselben Anker zwischen den Buchstaben 2V.
Ausführungsanweisung des Reichskanzlers, vom 20. Januar 1893.
Das Verhältniß der Höhe der Flagge zur Länge ist zwei zu drei. Behufs Aufnahme der Abzeichen der Verwaltungszweige ist der weiße Streifen der Flagge in der Mitte zu einem kreisrunden, in den schwarzen und rothen Streifen übergreifenden Felde erweitert. Der Durchmesser des Kreises beträgt fünf Neuntel, die Höhe der in den schwarzen und rothen Streifen übergreifenden Kreisabschnitte ein Neuntel der Höhe der Flagge. Der Farbenton ist bei dem rothen Streifen hell (ziegelroth, englisch roth), bei dem Gelb der Abzeichen dunkel (goldgelb) gehalten.
Auf Schiffen und Fahrzeugen ist, soweit nicht K4 der Allerh. Verordnung Anderes bestimmt, die Reichs-Dienstflagge anstatt der Nationalflagge am Heck oder am Hinteren Mast — und zwar in der Regel an der Gaffel dieses Mastes, in Ermangelung einer solchen aber