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Die Kolonialgesetzgebung des deutschen Reichs mit dem Gesetze über die Konsulergerichtsbarkeit / von Kolisch
Entstehung
Seite
47
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Nummer

Verzeichniß des Amtsgeschäfts.

Gebühren d

in Europa excl.

der Türkei nebst Thlr. j Sgr.

:r Konsulate außerhalb Europas sowie in

Vasallenstaaten. Tblr. j Sgr.

Handlung und Ausfertigung der Ur­kunde .

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32.

Uebersetzung s. Beglaubigung.

Vergleich: Vermittelung eines Ver­gleichs .

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33.

Verklarung: Aufnahme einer Ver- klarryig.

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Dauert das Geschäft länger als eine Stunde, für jede weitere auch angefangene Stunde.

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34.

Visa s. Paß und Gesundheitspaß. Zeugenvernehmung, für jeden Zeugen

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Gesetz, betreffend die Eheschließung und die Beurkundung des Per­sonenstandes von Bundcsangehörigen im Auslande, vom 4. Mai 1870.

l. Allgemeine Bestimmungen.

8 1 -

Der Bundeskanzler kann einem diplomatischen Vertreter des Bun­des für das ganze Gebiet des Staates, bei dessen Hofe oder Regierung derselbe beglaubigt ist, und einem Bundeskonsuln für dessen Amtsbezirk die allgemeine Ermächtigung ertheilen, bürgerlich gültige Eheschließungen von Bundesckngehvrigen vorzunehmen, und die Geburten, Heirathen und Sterbefälle von Bundesangehörigen zu beurkunden."'"

1. Dazu Gesetz über die Beurkundung des Personenstandes und die Ehe­schließung vom 6. Februar 1875, H 85:

Durch dieses Gesetz werden die Bestimmungen des Gesetzes vom 4. Mai 1870, betreffend die Eheschließung und Beurkundung des Personenstandes von Reichsangehörigen im Auslande, nicht berührt. Der Reichskanzler kann einem diplomatischen Vertreter oder einem Konsuln des Deutschen Reichs die allgemeine Ermächtigung zur Vor­nahme von Eheschließungen und zur Beurkundung von Geburten,