Nummer
Verzeichniß des Amtsgeschäfts.
Gebühren d
in Europa excl.
der Türkei nebst Thlr. j Sgr.
:r Konsulate außerhalb Europas sowie in
Vasallenstaaten. Tblr. j Sgr.
Handlung und Ausfertigung der Urkunde .
1
2
32.
Uebersetzung s. Beglaubigung.
Vergleich: Vermittelung eines Vergleichs .
2
4
33.
Verklarung: Aufnahme einer Ver- klarryig.
3
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5
Dauert das Geschäft länger als eine Stunde, für jede weitere auch angefangene Stunde.
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34.
Visa s. Paß und Gesundheitspaß. Zeugenvernehmung, für jeden Zeugen
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3
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Gesetz, betreffend die Eheschließung und die Beurkundung des Personenstandes von Bundcsangehörigen im Auslande, vom 4. Mai 1870.
l. Allgemeine Bestimmungen.
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Der Bundeskanzler kann einem diplomatischen Vertreter des Bundes für das ganze Gebiet des Staates, bei dessen Hofe oder Regierung derselbe beglaubigt ist, und einem Bundeskonsuln für dessen Amtsbezirk die allgemeine Ermächtigung ertheilen, bürgerlich gültige Eheschließungen von Bundesckngehvrigen vorzunehmen, und die Geburten, Heirathen und Sterbefälle von Bundesangehörigen zu beurkunden."'"
1. Dazu Gesetz über die Beurkundung des Personenstandes und die Eheschließung vom 6. Februar 1875, H 85:
„Durch dieses Gesetz werden die Bestimmungen des Gesetzes vom 4. Mai 1870, betreffend die Eheschließung und Beurkundung des Personenstandes von Reichsangehörigen im Auslande, nicht berührt. Der Reichskanzler kann einem diplomatischen Vertreter oder einem Konsuln des Deutschen Reichs die allgemeine Ermächtigung zur Vornahme von Eheschließungen und zur Beurkundung von Geburten,