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Gesetz, betreffend die Gebühren und Kosten bei den Konsulaten des Deutschen Reichs, vom 1. Juli 1872.
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Bei den Konsulaten des Teutschen Reichs sollen die Gebühren und Kosten nach dem diesem Gesetze angehängten Tarif und den folgenden näheren Bestimmungen erhoben werden.
8 2 .
Die in dem Tarif festgesetzten Gebühren dürfen von Berufskonsuln und von solchen Wahlkonsuln, welche auf Grund des 8 10 des Gesetzes vom 8. November 1867, betreffend die Organisation der Bundeskonsulate, sowie die Amtsrechte und Pflichten der Bundeskonsuln, Erstattung dienstlicher Ausgaben aus Reichsmitteln beanspruchen, nur im Falle der Dürftigkeit der Betheiligten erlassen werden.
Die unter Nr. 2, 7, 8, 15, 17, 20, 21, 22. 27, 31 und 34 des Tarifs aufgeführten Amtshandlungen müssen im Falle der Dürftigkeit der Betheiligten gebührenfrei verrichtet werden.
8 Z-
Sind die Gebühren nach dem Werth des Gegenstandes zu berechnen, so wird derselbe durch das Kapital und die rückständigen Zinsen bestimmt. Läßt der Gegenstand eine Schätzung nach Geld nicht zu, so erfolgt der Gebührenansatz nach dem Werthe von 5M Thalern, jedoch ist bei unbedeutenden Gegenständen der für die Amtshandlung bestimmte niedrigste Gebührensatz zur Anwendung zu bringen.
8 4 -
Wird die Amtsthätigkeit des Konsuls in Anspruch genommen, das Gesuch aber vor vollständiger Aufnahme der Verhandlungen zurückgezogen, oder der Abschluß des Geschäfts von Seiten der Parteien vereitelt, so wird die Hälfte der betreffenden Tarifsätze erhoben. Für die bloße Aufnahme von Anträgen sind keine Gebühren zu erheben.
8 5 .
Ist ein Dokument oder eine Verhandlung in verschiedenen Sprachen aufgenommen, so werden die Sätze des Tarifs um die Hälfte erhöht.