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Die Kolonialgesetzgebung des deutschen Reichs mit dem Gesetze über die Konsulergerichtsbarkeit / von Kolisch
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4. über die Rechte und Pflichten der einzelnen Mitglieder;

5. über die Jahresrechnung und Vertheilung des Gewinns;

6. über die Auflösung der Gesellschaft und die nach derselben ein tretende Vermögensvertheilung.

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Teutsche Kolonialgesellschaften,' welche die im 8 erwähnte Fähig keit durch Beschluß des Bundesraths erhalten haben, unterstehen der Aussicht des Reichskanzlers. Die einzelnen Befugnisse desselben sind in den Gesellschaftsvertrag aufzunehmen.

1. Die Bestimmungen über Aktiengesellschaften finden auf diese Korpo­rationen keine Anwendung; im klebrigen können durch die Statuten der Gesellschaften zwar Dispositionsbestimmungen des allgemeinen Rechts, aber nicht zwingende Vorschriften desselben geändert werden.

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Der Reichskanzler hat die zur Ausführung des Gesetzes erforder­lichen Anordnungen zu erlassen.

Der Reichskanzler ist befugt, für die Schutzgebiete oder für einzelne Theile derselben polizeiliche und sonstige die Verwaltung betreffende Vorschriften zu erlassen und gegen die Nichtbesolgnng derselben Ge­fängniß bis zu drei Monaten, Hast, Geldstrafe und Einziehung einzelner Gegenstände anzudrohen.

Die Ausübung zur Besugniß zum Erlasse von Ausführungs- bestimmungen (Absatz 1) und von Verordnungen der im Absatz 2 be zeichneten Art kann vom Reichskanzler der mit einem Kaiserlichen Schutzbriefe für das betreffende Schutzgebiet versehenen Kolonialgesell schuft, sowie den Beamten des Schutzgebietes übertragen werden.

Gesetz über die Konsulargerichtsbarkeit, vom 10. Juli 1879.

I. Allgemeine Bestimmungen.

8 i.

Die Konsulargerichtsbarkeit wird in den Ländern ausgeübt/ in welchen ihre Ausübung durch Herkomnien oder durch Staatsvertrag gestattet ist/